Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Inkrafttreten nicht berücksichtigt. Nach zehn bis fünfzehn Jahren sollte sich der legale Markt etabliert haben.

Ausgestaltung der Lenkungsabgabe

In Übereinstimmung mit den Zielen setzt sich die Lenkungsabgabe aus einer Abgabe auf das anwendungsspezifische Gesundheitsrisiko des Produkts und aus einer Abgabe auf den THC-Gehalt zusammen (Art. 63). Für die Abgabe auf das anwendungsspezifische Gesundheitsrisiko sollen die Cannabisprodukte in sogenannte Risikoklassen eingeteilt werden. Insgesamt setzt sich der Bruttopreis eines Cannabisproduktes daher zusammen aus den Nettopreisen für Anbau, Herstellung, Vertrieb und Verkauf, der Abgabe auf das anwendungsspezifische Gesundheitsrisiko und den THC-Gehalt sowie anschliessend zuzüglich der Mehrwertsteuer.

Der Vorentwurf sieht vor, dass der Bundesrat die Abgabesätze festlegt. Die Kommission erachtet dies für sinnvoll, da das Festlegen der Abgabesätze technisch ist und die Abgabesätze rasch an die Marktentwicklung angepasst werden müssen. Wie hoch die Abgabesätze angesetzt werden sollen, hängt neben den im Vorentwurf definierten Grundsätzen von diversen Faktoren ab, namentlich von den Produktionskosten und den Entwicklungen auf dem illegalen Markt.98 Generell kann davon ausgegangen werden, dass die Abgabesätze erst tiefer sein müssen, um gegen den illegalen Markt bestehen zu können. Inwiefern der illegale Markt verdrängt werden kann, hängt jedoch nur bedingt von der Lenkungsabgabe ab. Vielmehr benötigt es ein Zusammenspiel verschiedener Massnahmen, wie etwa ein genügend attraktives Sortiment, ein breiter Zugang sowie eine gezielte Bekämpfung illegaler Aktivitäten.

Die Lenkungsabgabe soll beim Verkauf erhoben werden (Art. 64). Aufgrund ihres Charakters als Lenkungsabgabe ist ihr Ertrag zurück an die Bevölkerung zu verteilen (Art. 65). Diese Rückverteilung soll via die obligatorische Krankenpflegeversicherung erfolgen. Der Ertrag der Lenkungsabgabe bemisst sich aus den Einnahmen abzüglich einer Entschädigung für die Vollzugskosten beim Bund (vgl. Ziff. 4.1.7; Art. 65).

4.1.6 Sanktionen

Bewilligungs- und Konzessionsinhaber sollen mit verwaltungs- und strafrechtlichen Massnahmen sanktioniert werden können. Der Vorentwurf sieht einen Entzug der Bewilligung oder Konzession bei schweren Verstössen vor (Art. 18, 47 und 54). Dies betrifft etwa Verstösse gegen das Verbot der vertikalen Integration, das Werbeverbot oder das Abgabeverbot an Minderjährige. Eine Konzession soll zudem entzogen werden, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind oder wenn der Verkauf während einer längeren Zeit nicht umgesetzt wird. Bewilligungen und Konzessionen sollen auch entzogen werden, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder sie auf der Grundlage falscher Angaben erteilt wurden. Bei falschen Angaben im Gesuch drohen zusätzlich Geldstrafen (Art. 78). Eine Freiheits- oder

98 Siehe EBP Schweiz (2024): Besteuerungsvarianten für Cannabis in der Schweiz. Zürich. Abrufbar unter: www.parlament.ch > 20.473 > Öffentliche Kommissionsunterlagen.