Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Geldstrafe ist vorgesehen bei Verstössen gegen die Anforderungen an die Cannabisprodukte oder an den Verkauf und bei Verstössen gegen das Abgabeverbot an Minderjährige (Art. 75-77).

Tätigkeiten, die ohne eine dafür notwendige Bewilligung oder Konzession erfolgen, sollen mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden (Art. 73 Abs. 1). Dieser Tatbestand soll angewendet werden, sobald die in Artikel 74 definierten Übertretungen gegen die Selbstversorgung überschritten werden, beispielsweise wenn mehr als zehn weibliche Cannabispflanzen in Blütephase gleichzeitig angebaut werden. Bei diesen Delikten wird der Strafrahmen des BetmG übernommen. Da derselbe Strafrahmen künftig nur für Cannabis und nicht auch noch für andere illegale Drogen gelten soll, führt dies zu einer Verschärfung.

Der höchste Strafrahmen kommt für den illegalen, organisierten Handel oder die gewerbsmässige Abgabe an Minderjährige zum Tragen (Art. 73 Abs. 2). Diese Verstösse werden mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren geahndet und gelten damit als Verbrechen. In der Folge soll für Ausländerinnen und Ausländer bei diesen Verstössen zusätzlich eine obligatorische Landesverweisung ausgesprochen werden (Art. 66a VE-StGB). Ein Strafrahmen von zehn Jahren erscheint im Vergleich mit anderen Rechtsbereichen verhältnismässig. Ausserdem dürften bei organisierter Kriminalität zusätzliche Tatbestände vorliegen.

4.1.7 Vollzug durch Bund und Kantone

Bund und Kantone sollen bei der Umsetzung des Gesetzes zusammenarbeiten und ihre Massnahmen aufeinander abstimmen. Sie können zu diesem Zweck auch weitere betroffene Behörden und Organisationen einbeziehen (Art. 83). Der Vorentwurf sieht vor, dass zentrale Aufgaben von Bund und Kantonen im Verbund erfüllt werden. Dies betrifft etwa die Kontrolle des Marktes und des Werbeverbotes oder die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes. Da Cannabis ein Betäubungsmittel bleibt, sollen Bund und Kantone weiterhin ihre Aufgaben in den Bereichen Prävention, Therapie und Schadenminderung wahrnehmen (Art. 3 VE-CanPG bzw. 1a. Kapitel BetmG). Schliesslich ist im Vorentwurf verankert, dass Bund und Kantone die Öffentlichkeit über die gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums sowie über die Umsetzung und die Kontrolle des Gesetzes informieren (Art. 89). Diese Informationstätigkeiten sind aus Sicht der Kommission angesichts der Neuausrichtung der Cannabispolitik zentral.

Aufgaben der Kantone

In Übereinstimmung mit dem Föderalismus sieht der Vorentwurf vor, dass die Kantone das Gesetz vollziehen, sofern nichts anderes festgelegt ist (Art. 87). Die Kantone sind namentlich für die folgenden wichtigen Massnahmen zuständig:

- Die Kantone kontrollieren, dass die Cannabisprodukte die Anforderungen betreffend Qualität, Sicherheit und Verpackung erfüllen (Art. 37). Dazu führen sie stichprobenmässig Laboranalysen durch.