Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Zudem zeigten auch die Erfahrungen aus anderen Ländern, dass der illegale Markt weiterhin bestehen werde. Schliesslich weist die Minderheit darauf hin, dass die Einführung eines regulierten Marktes eine Reihe an neuen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Behörden bringt, die alle ausgeführt und kontrolliert werden müssten. Angesichts dieses hohen Aufwands stellt sie in Frage, inwiefern die Legalisierung Verwaltung und Polizei im Gegensatz zur heutigen Situation effektiv entlasten würde.

4.2.2 Minderheitsanträge zu einzelnen Bestimmungen

Insgesamt liegen 18 Minderheitsanträge vor, mit denen mehr oder weniger weitreichende Änderungen am Vorentwurf beantragt werden. Zwei dieser Minderheitsanträge hätten eine Umstrukturierung des Vorentwurfs zur Folge: Die «Zusatzvariante zur Selbstversorgung», beantragt von einer Minderheit Porchet, sowie das «Alternativkonzept betreffend die Besteuerung», beantragt von einer Minderheit Aeschi. Es liegen deshalb keine ausformulierten Gesetzestexte vor. Die Minderheitsanträge werden im Folgenden entlang der Struktur des vorangehenden Kapitels präsentiert.

Grundsätze der Regelung

Eine Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann) beantragt, Artikel 1 zum Zweck des Gesetzes zu ergänzen: Hauptzweck solle sein, den Cannabiskonsum in der Bevölkerung, insbesondere bei Jugendlichen und gefährdeten Personen, zu reduzieren. Die Minderheit will damit ein allgemeineres Ziel zur Reduktion des Konsums setzen als die Version der Mehrheit, die auf den problematischen Konsum und den Konsum bei Minderjährigen abzielt.

Eine Minderheit (Graber, Aeschi, de Courten, Glarner, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, bei Artikel 11 Absatz 1 zu präzisieren, dass auch Reklameschilder sowie Laden- und Schaufensterbeschriftung als Werbung zählen. Damit soll eindeutig aufgezeigt werden, dass das Werbeverbot umfassend und deutlich strikter ist als die geltenden Regelungen im Bereich des Alkohols und der Tabakprodukte.

Selbstversorgung, Besitz und Konsum

Eine Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Weichelt, Wyss) beantragt eine Zusatzvariante, mit der auch der vereinsmässige, nicht gewinnorientierte Anbau erlaubt werden soll (3. Kapitel, «Zusatzvariante zur Selbstversorgung»). Als Eckwerte sieht die Minderheit vor, dass die Mitglieder gemeldet werden müssen und ihre Anzahl beschränkt ist. Zudem soll die Anzahl Pflanzen pro Mitglied und insgesamt beschränkt werden. Die Bedingungen der Produktion und der Abgabe der Cannabisprodukte sollen im Gesetz geregelt werden. Dabei soll der Verein auf kantonaler Ebene via eine Konzession zugelassen werden. Die Minderheit will so Personen, die nicht selbst anbauen können oder wollen, eine Alternative zur gewinnorientierten Produktion bieten. Im Gegensatz zum gewinnorientierten Anbau bestehe bei einem nicht gewinnorientierten Verein kein inhärenter Anreiz, die Nachfrage zu steigern. Zudem biete der soziale Rahmen des Vereins die Möglichkeit, dass sich Konsumierende über einen risikoärmeren Konsum austauschen. Die Minderheit weist weiter darauf hin, dass dieses Modell in Spanien gut funktioniere. Schliesslich wären strenge Vorschriften für die Vereine vorgesehen.