Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
- Der Bund ist zuständig für die internationale Zusammenarbeit (Art. 86). Er ist auch zuständig für die Grenzkontrollen sowie die Erteilung von Bewilligungen zur Ein-, und Ausfuhr von Cannabis oder Cannabisprodukten (Art. 58 und 61).
Gebühren und Entschädigungen
Der Vorentwurf sieht vor, dass der Bund und die Kantone zur Finanzierung ihrer Aufgaben Gebühren und Entschädigungen erheben können. Konkrete Aufwände wie etwa das Erteilen einer Konzession sollen mittels Gebühren finanziert werden (Art. 66 und Art. 67). Andere Aufwände im Zusammenhang mit der Regulierung von Cannabis sollen mit einer Entschädigung finanziert werden. Für die Aufwände des Bundes wird eine Vollzugsentschädigung von der Lenkungsabgabe abgezogen. Damit sollen namentlich die Abwicklung der Lenkungsabgabe, die Kontrolle des Marktes, das Monitoring sowie die Massnahmen zu Jugendschutz, zur Prävention und zur Schadensminderung finanziert werden (Art. 65). Die Kantone können für Aufwände, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, eine Aufsichtsabgabe bei den Verkaufsstellen erheben (Art. 67). Insgesamt sollen auf diese Weise die Aufwände für den Vollzug möglichst verursachergerecht finanziert werden.
4.2 Minderheitsanträge
4.2.1 Nichteintreten
Eine Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, nicht auf den Vorentwurf einzutreten. Sie lehnt es prinzipiell ab, das Verbot von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken aufzuheben und einen regulierten Markt einzuführen. Die Minderheit erinnert daran, dass Cannabis kein Genussmittel, sondern ein Sucht- und Rauschmittel ist. Eine Aufhebung des Verbots würde den Konsum normalisieren. Es würde der Bevölkerung – und gerade den besonders vulnerablen Jugendlichen – fälschlicherweise signalisieren, dass der Konsum von Cannabis unbedenklich sei. Folglich würde damit der Konsum begünstigt. Die Legalisierung von Cannabis steht aus Sicht der Minderheit klar im Widerspruch zum Jugendschutz und auch zu den Bestrebungen, den Konsum von Tabak und Alkohol zu reduzieren und die Gesundheit zu fördern.
Neben dieser falschen Signalwirkung ist eine Legalisierung von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken aus Sicht der Minderheit auch mit diversen gesundheitlichen und gesellschaftlichen Risiken verbunden. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigten verschiedene negative Auswirkungen. So habe etwa in einigen US-Bundesstaaten der risikoreiche Konsum zugenommen und die Anzahl der Verkehrsunfälle sei angestiegen. Weiter habe die kürzlich in Deutschland erfolgte Legalisierung Probleme mit der organisierten Kriminalität offenbart. Die Minderheit bezweifelt auch, dass der illegale Markt durch eine Legalisierung verdrängt werden kann. Illegale Anbieter, so die Minderheit, könnten deutlich flexibler reagieren als Organisationen, die den Anforderungen eines stark regulierten Marktes nachkommen müssen. In der Schweiz angebaute und hergestellte Cannabisprodukte, die Qualitätsanforderungen zu erfüllen haben, seien preislich nicht konkurrenzfähig mit illegal im Ausland produzierten Cannabis.