Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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- Die Kantone nehmen das Recht zum Verkauf von Cannabisprodukten in Verkaufsstellen selbst wahr, übertragen es an Gemeinden oder vergeben dafür Konzessionen (Art. 39). Sie kontrollieren den Verkauf. Dazu führen sie unter anderem Testkäufe durch (Art. 45 und 46).
- Die Kantone setzen die Vorgaben zum Schutz vor Passivrauchen um, die mit dem Vorentwurf auf Cannabis erweitert werden und auch für Konsumräume gelten sollen (Art. 43). Sie können weitergehende Vorschriften erlassen.99
- Die Kantone sind für die Strafverfolgung zuständig (Art. 81). Sie sind auch für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verantwortlich.
- Analog zum Verfahren bei den Cannabisarzneimitteln sind die Kantone für die Entsorgung von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Cannabisprodukten zuständig (Art. 88).
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben müssen die Kantone die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Sie sollen dem BAG alle zwei Jahre über die Umsetzung des Gesetzes Bericht erstatten (Art. 87).
Gemäss dem Vorentwurf beaufsichtigt der Bund den Vollzug durch die Kantone. Er koordiniert auch die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit der Kantone, wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist (Art. 84). Zu diesem Zweck soll der Bund den Kantonen auch vorschreiben können, gewisse Massnahmen zu treffen und ihn über die Vollzugsmassnahmen zu informieren. Weiter kann er eine Koordinationsplattform schaffen, an der sich Bund, Kantone und betroffene Organisationen beteiligen. Die Umsetzung des Gesetzes wird durch ein Monitoring und Evaluation begleitet (Art. 68 und 69). Das Monitoring soll erlauben, die Auswirkungen des Gesetzes auf die öffentliche Gesundheit und öffentliche Sicherheit zu beobachten. Damit Bund und Kantone ihre Aufgaben wahrnehmen können, enthält der Vorentwurf schliesslich auch Datenschutzbestimmungen (Art. 70-72).
Aufgaben des Bundes
Verschiedene Aufgaben soll der Bund erfüllen, um den Vollzug zu vereinfachen oder zu vereinheitlichen. Dies betrifft folgende Aufgaben:
- Der Bund erteilt Bewilligungen für den Anbau von Cannabis und die Herstellung von Cannabisprodukten (Art. 15-17). Er informiert auch über allfällige Mängel bei Cannabisprodukten und einen allfälligen Rückruf (Art. 38).
- Der Bund kann allenfalls eine Konzession für den Online-Verkauf vergeben und ist dann auch für die Kontrolle zuständig (Art. 48 und 53).
- Der Bund erhebt die Lenkungsabgabe (Art. 64).
- Der Bund betreibt das elektronische Nachverfolgungssystem für Cannabis (Art. 85).
99 Siehe Art. 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen, SR 818.31