Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Der Bundesrat soll die Einzelheiten der Meldung unter Wahrung von möglichen Fabrikationsgeheimnissen der Unternehmen regeln (Abs. 3). Das könnte z.B. bedeuten, dass keine spezifischen Herstellungsverfahren publiziert werden müssen.

Art. 36 Rücknahme und Rückruf

Mit der Pflicht der Hersteller, von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Cannabisprodukte, welche die Gesundheit bei ihrem üblichen Gebrauch in unerwarteter oder unmittelbarer Weise gefährden, vom Markt zu nehmen und sie zurückzurufen, soll sichergestellt werden, dass diese Cannabisprodukte nicht mehr konsumiert werden (Abs. 1). Mit «unerwarteter Gefahr» ist gemeint, dass von diesen Produkten eine Gesundheitsgefährdung ausgeht oder vermutet werden kann, die über das bei Cannabisprodukten der jeweiligen Kategorie bekannte Mass hinausgeht. Mit «unmittelbarer Gefahr» ist gemeint, dass eine akute unerwartete Gesundheitsgefährdung vorliegt oder angenommen werden muss. Die betroffenen Hersteller müssen alles in ihrer Macht Stehende tun, um eine weitere Inverkehrbringung solcher Produkte zu verhindern. Das heisst, der Verkauf ist sofort einzustellen und die Produkte sind von den Verkaufsstellen zurückzunehmen.

Unter einer Rücknahme wird verstanden, dass ein Cannabisprodukt, welches sich bereits in der Handelskette befindet, vom Hersteller, von den Verkaufsstellen und dem Konzessionär für den Online-Verkauf gegen Entschädigung zurückgefordert wird, bevor dieses an die Konsumentin oder den Konsumenten verkauft wird. Der Aufruf zur Rücknahme von Cannabisprodukten soll über das Nachverfolgungssystem nach Artikel 85 erfolgen (Abs. 2). Dies erleichtert eine gezielte Rücknahme nur der betroffenen Produkte bzw. allenfalls auch begrenzt auf einzelne betroffene Produktionschargen, welche ja mit ihrer Lotnummer in diesem System erfasst werden.

Zusätzlich zur Rücknahme von Produkten ist ein Rückruf erforderlich, wenn die Produkte bereits an Konsumierende verkauft wurden und die Gesundheitsgefährdung erheblich ist. Ein Rückruf erfolgt öffentlich und richtet sich direkt an die Konsumierenden, damit diese die Produkte nicht konsumieren und an die Verkaufsstellen zurückgeben können. Um einen Rückruf zu starten, muss der betroffene Hersteller eine Meldung an die zuständige Behörde machen. Der Bundesrat legt auf Verordnungsebene fest, welche Behörde für den Rückruf zuständig ist (Abs. 3). In Frage kommt insbesondere das Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen (BFK). Der Bundesrat soll ebenfalls regeln, was unter einer unerwarteten oder unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit zu verstehen ist und welche Angaben an die Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone weiterzuleiten sind.

Eine unerwartete oder unmittelbare Gesundheitsgefährdung ist etwa anzunehmen bei kontaminierten Cannabisprodukten (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2), bei Cannabisprodukten, bei denen der zugelassene Höchstgehalt an Gesamt-THC überschritten wurde (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 21 Abs. 2) oder der enthaltene Wirkstoffgehalt falsch deklariert wurde (vgl. 28 Abs. 1 Bst. d und e), und bei Cannabisprodukten mit unerlaubten oder unreinen Zusatzstoffen (vgl. Art. 21). Es kann sich auch nachträglich herausstellen, dass an sich erlaubte und gesetzeskonforme Zusatzstoffe sich als problematisch erweisen, etwa weil sie auf eine unerwartete und toxische Weise mit THC