Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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oder anderen Inhaltsstoffen von Cannabis interagieren. Auch solche Cannabisprodukte sind zurückzunehmen bzw. zurückzurufen. Aber auch Cannabisprodukte zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund ohne kindersichere Verpackung (Art. 27 Abs. 2) oder fehlenden Warnhinweisen (Art. 29 und 30) dürften als unerwartet oder unmittelbar gesundheitsgefährdend nach diesem Artikel gelten und müssten zurückgerufen werden, falls sie auf den Markt gelangt sind. Nicht unter die unerwartete oder unmittelbare Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit Artikel 36 fällt das bekannte Gesundheitsrisiko, das vom Konsum von THC oder vom Rauchen eines zum Rauchen bestimmten Produkts ausgeht.
Zurückgenommene oder zurückgerufene Produkte sind entweder nach Artikel 88 zu entsorgen oder können gegebenenfalls wiederverwendet werden, sofern die zuvor identifizierte Gefahr für die Gesundheit nicht mehr besteht, z.B. durch Umverpackung eines Cannabisproduktes in eine Verpackung mit nun korrekten Angaben.
5. Abschnitt: Kontrolle
Art. 37 Kontrollmassnahmen
Absatz 1: Den Vollzugsbehörden von Bund und Kantonen obliegt die Kontrolle des Marktes und der Einhaltung der Vorgaben des 4. Kapitels. Dazu gehört etwa die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abschnitt 1, wie beispielsweise der diebstahlsicheren Aufbewahrung von Ausgangsmaterial und Cannabisprodukten.
Absatz 2 legt fest, dass die Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach dem 2. und dem 3. Abschnitt dieses Kapitels zuständig sind. In diesem Zusammenhang führen die zuständigen kantonalen Behörden stichprobenmässig Laboranalysen zur Überprüfung der deklarierten Wirkstoffgehalte, von Verunreinigungen und von problematischen Zusatzstoffen durch. Entsprechende technische Kompetenzen und Einrichtungen sollten etwa bei bestehenden kantonalen Vollzugsbehörden wie den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern bzw. den kantonalen Labors vorhanden sein. Für spezifische Analysemethoden könnte eine interkantonale Zusammenarbeit sinnvoll sein. Bei einfacheren Cannabisprodukten ohne Zusatzstoffe wie Cannabisblüten und Haschisch dürften die Analyseverfahren bekannt sein, auch infolge der Erfahrungen mit den Pilotversuchen mit Cannabis. Ebenfalls soll geprüft werden, ob die analysierten Wirkstoffgehalte auch den Mengen entsprechen, die auf der Verpackung angegeben wurden. Kontrollen können im Sinne der Kosteneffizienz grundsätzlich risikobasiert geplant werden, das heisst, Kontrollintervalle können bei guter Compliance der Unternehmen verlängert werden.
Absatz 3 listet auf, was die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen von den Bewilligungsinhabern zum Zweck ihrer Kontrolltätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2, etwa im Rahmen von Inspektionen und Stichprobenkontrollen, unentgeltlich verlangen können (vgl. dazu auch Art. 37 TabPG). Die Bewilligungsinhaber haben nach Buchstabe a sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen, welche die zuständigen Behörden für ihre Kontrolltätigkeit benötigen. Nach Buchstabe b müssen sie selber Abklärungen vornehmen oder deren Vornahme dulden, um beispielsweise die Kontrolle der Qualitätsanforderungen zu unterstützen. Einrichtungen und Räumlichkeiten