Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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sind von den Bewilligungsinhabern den Behörden zugänglich zu machen und die Bestände an Cannabispflanzen, Ausgangsmaterial und Cannabisprodukten und die zugehörigen Belege sind vorzuweisen (Bst. c). Ferner muss den Vertretern der Behörden auf Verlangen Rückstellmuster oder Proben für Stichprobenkontrollen bereitgestellt oder die Entnahme von Proben gestattet werden (Bst. d).
Sollten bei den Kontrollen schwerwiegende Unregelmässigkeiten oder gar Verstösse gegen Bestimmungen des künftigen CanPG festgestellt werden, müssen nach Absatz 4 die zuständigen kantonalen Behörden umgehend das BAG informieren. Dies, damit es die notwendigen Massnahmen einleiten kann, wie etwa den Entzug der Bewilligung.
Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone haben nach Absatz 5 die Kompetenz, auf Kosten des Bewilligungsinhabers alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen. Diese Massnahmen können insbesondere das Verbot des Bereitstellens dieser Produkte auf dem Markt (Bst. a) und die Anordnung der Rücknahme, des Rückrufs (vgl. Art. 36) oder der Vernichtung (vgl. Art. 88) von Cannabisprodukten umfassen.
Die kantonalen Behörden sollen die durchgeführten Kontrollen und entsprechende Massnahmen jährlich an das BAG in der von diesem vorgegebenen Form melden (Abs. 6). Damit soll sichergestellt werden, dass die Bundesbehörden einen umfassenden Überblick zur Einhaltung der Produktequalität erhalten. Diese Meldung dient auch als eine Grundlage für das Monitoring (vgl. Art. 68 Abs. 1 Bst. a) und die Evaluation (vgl. Art. 69) der Massnahmen.
Die Delegationsnorm in Absatz 7 sieht vor, dass der Bundesrat das Kontrollverfahren regelt. Er kann anerkannte Verfahren der Probenerhebungen oder der Untersuchung für verbindlich erklären. Es können dazu international abgestimmte technische Normen bezeichnet werden. Damit die Kontrollaktivitäten schweizweit ein Mindestniveau erreichen, kann der Bundesrat auch eine Mindestanzahl von Kontrollen z.B. in Abhängigkeit der Anzahl bewilligter Betriebe vorschreiben. Insgesamt soll durch die Regelung der Kontrollmassnahmen im Verordnungsrecht eine gewisse Einheitlichkeit des Vollzugs sichergestellt werden, ohne dass der Handlungsspielraum der Kantone unnötig eingeschränkt wird.
Art. 38 Information über den Rückruf
Die zuständige Behörde, welche für den Rückruf zuständig ist, soll durch den Bundesrat auf Verordnungsebene festgelegt werden, wie in den Erläuterungen zu Artikel 36 Absatz 3 dargelegt. In Frage kommt insbesondere das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK). Dieses könnte via die Website RecallSwiss oder via Medienmitteilungen ein Cannabisprodukt öffentlich zurückrufen.