Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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wahrzunehmen147. Eine Konzession kann für mehrere Verkaufsstellen erteilt werden. In der Praxis dürfte die Konzessionsvergabe an geeignete Dritte durch die Kantone die Regel sein. Dies ist etwa vergleichbar mit der Konzessionierung der Spielbanken nach dem Geldspielgesetz, wobei dort der Bund für die Konzessionen zuständig ist. Falls die Kantone ihr Verkaufsrecht jedoch nicht per Konzession übertragen, sondern es selbst ausüben oder auf öffentlich-rechtliche Institutionen oder Körperschaften, z.B. auf Gemeinden übertragen, sind sie bzw. die Institutionen oder Körperschaften verpflichtet, die für Konzessionäre geltenden Vorschriften bezüglich Verkaufsstellen und Kontrollen gemäss dem 2. und 3. Abschnitt sinngemäss einzuhalten (insbesondere Art. 40 Abs. 1 Bst. b und c sowie Art. 42–44).
Nach Absatz 3 muss die zuständige kantonale Behörde die Anzahl der Konzessionen in ihrem Gebiet begrenzen. Dabei sind Gesundheits- und Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Kantone stützen sich insbesondere auf die Verteilung der Bevölkerung oder die Anzahl Konsumierender im kantonalen oder regionalen Gebiet. Damit soll eine zu grosse Verfügbarkeit und allenfalls Konzentration von Verkaufsstellen in einem bestimmten Gebiet verhindert werden. Studien zu Alkohol und Tabak148 haben gezeigt, dass eine hohe Dichte an Verkaufsstellen mit einem Anstieg des Konsums der jeweiligen Produkte und im Fall von Alkohol mit einer Zunahme der Straftaten einhergeht. Gleichzeitig müssen die Kantone dafür sorgen, dass die Hürden für den legalen Zugang zu Cannabisprodukten nicht zu hoch sind. Andernfalls kann das Ziel des Gesetzes nicht erreicht werden, und der illegale Markt wird fortbestehen. Die Kantone können die Gemeinden einbeziehen.
Absatz 4: Um einem interkantonalen «Cannabistourismus» vorzubeugen, wäre es wünschenswert, dass künftig in allen Kantonen Cannabisprodukte in physischen Verkaufsstellen legal bezogen werden können. Damit aber auch kleinere Kantone den Vollzugsaufwand im Zusammenhang mit der Konzessionierung bewältigen können, ist es auch möglich, dass mehrere Kantone eine gemeinsame Konzession für eine oder mehrere Verkaufsstellen erteilen und die Kontrollmassnahmen gemeinsam wahrnehmen. So soll ermöglicht werden, dass beispielsweise zwei kleinere Kantone, die beide eine geringe Nachfrage an Cannabisprodukten aufweisen, gemeinsam eine oder mehrere Verkaufsstellen für beide Kantone konzessionieren können.
Minderheit: Art. 39 Abs. 2
Eine Minderheit (Sauter, Aellen, Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann) beantragt, dass die zuständige kantonale Behörde das Verkaufsrecht entweder selber wahrzunehmen hat oder Privatinstitutionen oder -organisationen eine Konzession erteilt. Eine Übertragung des Verkaufsrechts auf öffentlich-rechtlichen Institutionen oder Körperschaften soll nicht möglich sein.
147 Vgl. dazu Haefelin, U. / Haller, W. / Keller, H. / Turnheer, D. (2020): Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage. Zürich: Schulthess Verlag, S. 218.
148 Ritter, A. et al. (2022).