Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 93Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
5. Kapitel: Verkauf von Cannabisprodukten
1. Abschnitt: Konzession
Art. 39 Grundsätze
Absatz 1 sieht vor, dass die Kantone das alleinige Recht haben, Cannabisprodukte in physischen Verkaufsstellen zu verkaufen. Beim Verkauf von Cannabisprodukten in physischen Verkaufsstellen handelt es sich um eine monopolisierte wirtschaftliche Tätigkeit der Kantone.
Das Verkaufsmonopol wird aus zwei Gründen als Lösung vorgesehen. Zum einen kann es grundsätzlich die öffentliche Gesundheit und den Jugendschutz effektiv gewährleisten, da sich ein zentralisierter Handel einfacher und mit weniger Aufwand kontrollieren lässt als ein freier Handel (vgl. Ziff. 7.1).146 Zum andern ergibt sich aus den von der Schweiz ratifizierten Drogenkontrollübereinkommen der UNO eine staatliche Verpflichtung, den Handel mit Cannabis umfassend zu kontrollieren (vgl. Ziff. 7.2.1). Das Recht, Cannabisprodukte in physischen Verkaufsstellen zu verkaufen, soll von den Kantonen und nicht vom Bund ausgeübt werden. Dies, weil die Kantone besser als eine zentrale Behörde in der Lage sind, die lokalen Gegebenheiten zu beurteilen (vgl. Ziff. 4.1.4).
Eine denkbare Alternative zum staatlichen Verkaufsmonopol bzw. dessen Konzessionierung an geeignete Dritte (vgl. Abs. 2) wäre ein Bewilligungssystem für Verkaufsstellen ähnlich wie beim Anbau und der Herstellung (vgl. 4. Kapitel, 1. Abschnitt). Allerdings bestünde im Gegensatz zu einer Konzession ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solchen Polizeibewilligung, wenn der Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt hat. Das könnte zu einem unverhältnismässig hohen Vollzugsaufwand bei den Kantonen für die Prüfung potenziell zahlreicher Gesuche und beträchtlichen Aufwand mit Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Einsprachen gegen abgelehnte Gesuche führen. Zudem existieren für Polizeibewilligungen in der Regel keine zahlenmässigen Beschränkungen (vgl. Abs. 3). Ein Bewilligungssystem könnte deshalb zu einer unerwünscht hohen Dichte an Verkaufsstellen und einem entsprechenden Überangebot und gegebenenfalls Störungen der öffentlichen Ordnung führen. Der Aufwand mit einem Konzessionierungssystem dürfte hingegen deutlich tiefer sein, da sich dieses am effektiven Bedarf ausrichten kann. Aufgrund der viel geringeren Verbreitung des Cannabiskonsums im Vergleich zum Alkohol- und Tabakkonsum bedarf es nicht zahlloser Verkaufsstellen (vgl. Ziff. 6.2). Mit einem Bewilligungssystem für den Verkauf könnten die Kantone ihre gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Interessen insgesamt deutlich weniger gut berücksichtigen.
Absatz 2 präzisiert, dass die zuständige kantonale Behörde das Verkaufsrecht entweder selber wahrzunehmen hat oder auf öffentlich-rechtliche Institutionen oder Körperschaften übertragen soll oder Dritten eine Konzession erteilt. Die Konzession verleiht Privaten das Recht, eine ursprünglich dem Staat vorbehaltene Aufgabe
146 Room, R. / Örnberg, J. C. (2019): Government monopoly as an instrument for public health and welfare: Lessons for cannabis from experience with alcohol monopolies. International Journal of Drug Policy, 74: 223-228.