Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Art. 40 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

Dieser Artikel regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession für den Verkauf von Cannabisprodukten in physischen Verkaufsstellen. Es ist davon auszugehen, dass der kontrollierte, legale Verkauf von Cannabisprodukten unter Berücksichtigung eines angemessenen Angebots (vgl. Art. 39 Abs. 3) grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Hingegen kann die Konzessionsvergabe an einen spezifischen Gesuchsteller durchaus den wesentlichen öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Die Beurteilung, ob bei einem konkreten Gesuch solche wesentlichen Interessen tangiert sind, obliegt dem Kanton, insbesondere unter Berücksichtigung der lokalen Begebenheiten, die unterschiedlich sein können. Dazu gehören beispielsweise die Demographie, die Geographie oder sozioökonomische Aspekte. Die Erfüllung des Zwecks des künftigen CanPG ist aber bei der Konzessionsvergabe in jedem Fall zu berücksichtigen.

In Absatz 1 Buchstaben a–h werden die konkreten Voraussetzungen aufgelistet, die für eine Konzessionsvergabe erfüllt sein müssen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession und die Überprüfung von einschlägigen Vorstrafen (z. B. Strafregisterauszug nach Bst. f) dient unter anderem dazu, eine Unterwanderung des Verkaufs durch die organisierte Kriminalität zu verhindern.

Nach Buchstabe a muss der Gesuchsteller eine juristische Person des privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz sein. Es kann sich dabei um gemeinnützige Organisationen mit einem rein ideellen Zweck wie Non-Profit Organisationen (NPO), Stiftungen oder Vereine handeln. Es können aber auch Unternehmen mit einem primär oder partiell wirtschaftlichen Zweck wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften sein, der Verkauf von Cannabisprodukten selbst darf hingegen nicht gewinnorientiert sein (vgl. Bst. b). Damit wird sichergestellt, dass die Kantone bei der Wahl eines für sie geeigneten Konzessionärs genügend Spielraum haben.

Buchstabe b schliesst die Gewinnorientierung im Konzessionsbereich, also beim Verkauf von Cannabisprodukten, aus. Darunter ist zu verstehen, dass der Konzessionär, seine Mitglieder oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den Verkauf von Cannabisprodukten die Tätigkeit nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung ausüben und keinen persönlichen oder gemeinschaftlichen Gewinn oder Vorteile erzielen dürfen (keine Gewinnausschüttung). Diese Einschränkung gilt unabhängig von der Gesellschaftsform des Konzessionärs (vgl. Bst. a) und davon, ob dieser in seiner Geschäftstätigkeit ausserhalb des Konzessionsbereichs gemeinnützig ausgerichtet ist oder einen Erwerbszweck verfolgt. Das heisst, eine Apotheke, die als Aktiengesellschaft organisiert ist, dürfte beispielsweise mit dem konzessionierten Verkauf von Cannabisprodukten keine Gewinnorientierung verfolgen, aber mit dem Verkauf von Arzneimitteln