Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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oder anderen Produkten schon, da diese ausserhalb des Konzessionsbereichs liegen.149 Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, dass mit dem Verkauf von Cannabisprodukten der Konsum nicht gefördert werden darf (vgl. Art. 1 Bst. e sowie Ziff. 4.1.4).

Trotz der Vorgabe in Buchstabe b, Cannabisprodukte nicht gewinnorientiert verkaufen zu dürfen, kann davon ausgegangen werden, dass der Betrieb entsprechender Verkaufsstellen für Cannabisprodukte auch unter restriktiven Anforderungen an den Verkauf (vgl. Art. 42) Gewinne abwerfen wird. Beobachtungen aus den Pilotversuchen mit Cannabis legen nahe, dass auch nicht-gewinnorientierte Verkaufslokale einen Ertragsüberschuss mit dem Verkauf von Cannabisprodukten erwirtschaften.150

Buchstabe c regelt die Verwendung allfälliger Gewinne aus dem Verkauf der Cannabisprodukte nach Abzug einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals, welches vom Konzessionär für den Cannabisprodukteverkauf bereitgestellt wird. Mit der Abzugsmöglichkeit einer angemessenen Verzinsung der in den Verkauf investierten Eigenmittel soll die Vorgabe eines Verkaufs ohne Gewinnorientierung mit Augenmass umgesetzt werden und ein ausreichender Anreiz für die notwendigen Investitionen in den Aufbau und Betrieb der Verkaufsstellen geschaffen werden. Allfällige Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten, soweit diese die angemessene Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals übersteigen, müssen zweckgebunden für die Prävention, für die Schadenminderung und für die Suchthilfe im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum verwendet werden. Dieser Zweck ist breit zu verstehen und kann auch die Finanzierung von Massnahmen im Bereich Jugendschutz, Früherkennung und Frühintervention, Suchttherapie oder Suchtforschung beinhalten. Er soll aber grundsätzlich im Einklang mit dem Gesetzeszweck stehen. Entsprechende Massnahmen können entweder vom Konzessionär selber oder von geeigneten Dritten durchgeführt werden. Um sicherzustellen, dass diese Massnahmen im Einklang mit der kantonalen und nationalen Suchtpolitik stehen, sollen die Konzessionäre die Gewinne in Übereinstimmung mit den nationalen und kantonalen Sucht- und Gesundheitsstrategien einsetzen. Es steht den Kantonen frei, im Rahmen der Konzessionsvergabe weitere Anforderungen zur Verwendung der Mittel, wie beispielsweise Verfahren zur Mittelvergabe, Qualitätsanforderungen an und Wirksamkeitsüberprüfungen von Massnahmen oder Rechnungslegung im Zusammenhang mit finanzierten Massnahmen, zu regeln.

Buchstabe d verlangt vom Gesuchsteller den Nachweis, dass er einen ordnungsgemässen Verkaufsbetrieb und eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gewährleisten kann. Der Gesuchsteller kann dies beispielsweise aufzeigen, indem er belegt, dass er die Voraussetzungen für den Verkaufsbetrieb nach dem Gesetz (vgl. Art. 42) erfüllt. Betreffend die Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit ist die Governance des Konzessionärs aufzuzeigen, einschliesslich der Kontrollverhältnisse (Checks and Ba-

149 Eine ähnliche Trennung in ein Geschäftsfeld mit Erwerbszweck und ein Geschäftsfeld ohne Erwerbszweck gibt es im Bereich der Krankenversicherungen. Diese dürfen im Grundversicherungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keinen Erwerbszweck verfolgen (vgl. Art. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014, SR 832.12), hingegen im Zusatzversicherungsbereich schon.

150 Mavrot, C. et. al. (2024a).