Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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lances) wie Verwaltungsprinzipien (Gewaltenteilung zw. leitendem Organ und Geschäftsstelle mit entsprechenden Pflichtenheften), Delegationsanforderungen und unabhängige Kontrollorgane, Eigentumsverhältnisse, Reporting / Auditing (Transparenzpflichten) inkl. Prüfung durch eine Revisionsstelle, Verantwortlichkeit für Gewährleistung der Nichtgewinnorientierung und Mittelverwendung gemäss ideellen Zwecken nach Buchstabe c (Organhaftung), Jahresrechnung nach Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung und Rechnungslegungsstandards.

Buchstabe e verlangt, dass eine verantwortliche Person bezeichnet wird, damit die Konzessionsbehörde eine klare Ansprechperson hat. Die verantwortliche Person trägt die Verantwortung zur Einhaltung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession.

Buchstabe f zielt darauf ab, dass für Konzessionen nur Personen verantwortlich sein sollen, die über keine Strafeinträge wegen Verstössen gegen das BetmG und dem künftigen CanPG verfügen. Verstösse, die einen Eintrag ins Strafregister nach sich ziehen, müssen eine bestimmte Schwere aufweisen. Dies ist der Fall bei Verbrechen, Vergehen sowie bei Übertretungen, die mit einer Busse von mindestens 5 000 Franken bestraft wurden. Vorstrafen aufgrund von Bagatelldelikten, die zu keinem Strafregistereintrag führen, sollen hier nicht relevant sein.

Mit Buchstabe g soll vermieden werden, dass die Nichtgewinnorientierung nach Buchstabe c umgangen wird und es sollen auch Anreize vermieden werden, die die Verkaufsförderung begünstigen und damit zur Erhöhung des Cannabiskonsums beitragen (vgl. Art. 1 Bst. e). Die Möglichkeit von unbegrenzt hohen Löhnen, Verkaufskommissionen oder der Beschaffung von luxuriösem Mobiliar oder Dienstfahrzeugen (sogenanntes goldplating) könnte die Zweckbindung der Gewinne für die Prävention, Schadenminderung und Suchthilfe torpedieren. Auch würde sie einen Anreiz darstellen, die Verkaufszahlen zu steigern. Zudem könnten die Verkaufsstellen so für die Geldwäsche attraktiv werden. Eine angemessene Entlöhnung orientiert sich an dem, was in der Branche, im Berufsfeld und am Wirtschaftsstandort üblich ist. Je nach Art der Verkaufsstelle und Anforderungsprofil der Verkaufsangestellten ergeben sich andere branchenübliche Löhne (z.B. Sozialarbeiter vs. Apothekerin etc.).151

Buchstabe h stellt sicher, dass im Rahmen der Konzessionsvergabe überprüft wird, inwiefern der Gesuchsteller in der Lage ist, die Anforderungen für einen Konsumraum nach Artikel 43 zu erfüllen, falls in der Verkaufsstelle ein solcher Konsumraum eingerichtet werden soll. Es liegt im Ermessen des Kantons zu entscheiden, ob ein Konsumraum allenfalls im Rahmen der Konzession zugelassen wird oder nicht. Ein Anspruch auf einen Konsumraum besteht nicht.

Absatz 2 räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, unter Berücksichtigung von öffentlichen Interessen und im Sinne des Jugendschutzes Mindestabstände von Verkaufsstellen zu Ausbildungsstätten mit Minderjährigen festzulegen. Geeignete Distanzen lassen sich kaum einheitlich auf nationaler Ebene regeln, da sich in gewissen Städten kaum ein Standort finden liesse, der beispielsweise mehr als 50 Meter von einer solchen Ausbildungsstätte (Spielgruppe, Kita, Tagesschule, Kindergarten, obligatorische

151 Für eine ausführliche Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs siehe Sprecher, T. (2024): Neuausrichtung der Steuerbefreiungspraxis im Kanton Zürich. StR, 4, 234-245.