Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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nabis aus der Selbstversorgung (Bst. b) im Vollzug wenig sinnvoll und kaum praktikabel. Bei einer Kontrolle sei es für die Polizei nicht möglich, die Herkunft zu eruieren. Auch die Kontrolle des Gesamt-THC-Gehaltes bei Cannabis aus dem Verkauf sei nur durch aufwändige, und in vielen Fällen wohl unverhältnismässige, Laboranalysen möglich. GL, ZH, KKPKS und SGRM präzisieren, dass sich bei geöffneten Cannabisprodukten aus der Verkaufsstelle nicht abschliessend beurteilen liesse, ob das mitgeführte Cannabis mit der Aufschrift der Verpackung übereinstimme.

Es wurden folgende Vorschläge zur Vereinfachung vorgebracht:

- AR, BL, GL, GR, SO, VD und ZH sowie die Behördengremien KKPKS, SVSP fordern einheitliche Mengenangaben in Gramm, die für Cannabis aus allen Bezugsquellen gelten sollen. Von einer Abstützung auf den Gesamt-THC-Gehalt in Gramm sei abzusehen.

- BE empfiehlt, das Mitführen von Cannabisprodukten ausschliesslich in offiziellen Verpackungen zu erlauben. Das Mitführen und der Konsum von Erzeugnissen aus der Selbstversorgung im öffentlichen Raum hingegen sei zu unterzubinden, da dies in direktem Widerspruch zum Jugendschutz (Art. 1 Bst. b) und zum Schutz von Personen, die kein Cannabis konsumieren (Art. 1 Bst. c), stehe.

- Gemäss BL, GE, SG, TI und VD soll eine Vereinheitlichung der Regelung des erlaubten Besitzes im öffentlichen (Art. 7) und im privaten Raum (Art. 14) geprüft werden.

- SSV, KKPKS, SKBS und SVSP fordern, das Mitführen von Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen ausschliesslich in versiegelten Originalverpackungen zu erlauben.

- Betreffend den Cannabisextrakten aus der Selbstversorgung (Bst. b Ziff. 2) merkt SGRM an, dass diese nicht im öffentlichen Raum mitgeführt werden sollten. Die Beschränkung auf unverarbeitetes Cannabis oder Haschisch sei ausreichend, da diese in der Praxis am häufigsten vorkommen. Im Sinne der Einheitlichkeit seien die Extrakte entweder hier aufzunehmen oder in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d zu streichen.

Die vorgesehenen Höchstmengen werden von TI, ZH, dem SSV und den Behördengremien KKPKS, SKBS, SVSP sowie von der SGRM und VSPB als zu hoch bewertet. Es wurden folgenden Vorschläge vorgebracht:

- TI fordert eine Höchstmenge von 2 Gramm Gesamt-THC.

- ZH verlangt, dass sich die vorgesehenen Mengen auf Erwachsene beschränken. Der Besitz von mehr als 10 Gramm Cannabis, der heute nach Artikel 19b Absatz 2 BetmG strafbefreit ist, wird für Minderjährige abgelehnt.

- Aus Sicht des SSV und der Behördengremien KKPKS, SKBS, SVSP angemessen wäre eine Höchstmenge von 10 Gramm bei unvermischtem Cannabis und 2 Gramm Gesamt-THC bei vermischten Cannabisprodukten, die in der versiegelten Verpackung mitgeführt werden. Dies entspreche den Mengen aus den Pilotversuchen mit Cannabis, wozu bereits reale Erfahrungswerte existierten.

- Die Organisationen DROLEG und SHA fordern, die Mengenbegrenzung aufzugeben.

VLI schlägt betreffend die Mengenbegrenzung bei Cannabis aus der Selbstversorgung (Bst. b) vor, auf die Unterscheidung zwischen unverarbeitetem und verarbeitetem Cannabis zu verzichten und im Sinne der Vereinfachung eine Höchstmenge von 50 Gramm für Erzeugnisse aus der Selbstversorgung generell zu erlauben. Die zulässige Menge für den Transport beim Umzug müsse ausserdem geklärt werden.

Art. 8 (Abgabe)

1 Die Abgabe von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC und von Cannabissamen und -stecklingen an Minderjährige ist verboten.

2 Für die unentgeltliche Abgabe von Cannabisprodukten und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung durch Privatpersonen an Erwachsene gelten die Höchstmengen nach Artikel 7.

3 Inhaber einer Anbau- oder Herstellungsbewilligung sowie einer Konzession dürfen keine Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC unentgeltlich abgeben.