Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Betreffend Absatz 1 fordern AI, BL, GE, OW, SO, TI sowie die SODK, neben der Abgabe auch die Weitergabe an Minderjährige generell zu verbieten.

BE, EDU, EVP und SVP fordern, die Abgabe an Personen unter 25 Jahren zu verbieten. ZG verlangt eine Anhebung der Altersgrenze auf mindestens 21 bzw. 25 Jahre. Pharmasuisse und APS fordern, die Abgabe an Personen unter 21 Jahren zu verbieten. BKS fordert für Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr vom Bund festgelegte Abgabemengen, Einschränkung der Kaufhäufigkeit sowie einen maximalen THC- und CBD-Gehalt.

Betreffend Absatz 2 sind BE, SSV und die Behördengremien KKPKS, SKBS und SVSP der Auffassung, dass die Möglichkeit der unentgeltlichen Abgabe von Cannabisprodukten und Erzeugnissen die Strafverfolgung des illegalen Handels erschwere. Es gebe keine Unterscheidungsmöglichkeit von Cannabisprodukten und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung oder dem illegalen Handel. BE fordert, dass das Verbot des Tauschs gegen Güter und Gegenleistungen jeglicher Natur genannt werden müsse. SSV, KKPKS, SKBS und SVSP erachten höchstens die Möglichkeit einer unentgeltlichen Weitergabe von Kleinstmengen an Dritte zum gemeinsamen Konsum als zweckmässig.

BL weist darauf hin, dass Absatz 2 durch «erwachsene» Privatperson zu präzisieren sei, da es sonst Minderjährigen erlaubt wäre, Cannabis unentgeltlich an Erwachsene abzugeben. Zudem fordert BL im Sinne der Einheitlichkeit die sprachliche Anpassung zu «erwachsene Personen».

SG sieht in der Abgabe von Produkten und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung einen Widerspruch, da gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j der Zweck der Eigengebrauch sei.

Art. 9 (Verbot der vertikalen Integration)

1 Inhaber einer Anbau- oder Herstellungsbewilligung dürfen sich nicht am Online-Verkauf oder an Verkaufsstellen beteiligen. 2 Inhaber einer Konzession für den Verkauf oder den Online-Verkauf dürfen kein Cannabis anbauen, keine Cannabisprodukte herstellen oder einführen und sich nicht am Anbau oder der Herstellung im In- oder Ausland beteiligen.

BE verlangt, dass eine Regelung zur Kollusion entsprechend dem Heilmittelbereich (vgl. Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich13) ergänzt wird. Damit könne eine maximale Transparenz und eine hohe Integrität des Marktes sichergestellt werden.

FDP fordert, dass das Verbot der vertikalen Integration gestrichen wird. Die künstliche Trennung von Anbau, Verarbeitung und Verkauf führe zu höheren Kosten und unnötigem administrativem Aufwand und verhindere eine effiziente Organisation der Wertschöpfungskette. Um den illegalen Markt zurückzudrängen, müsse der legale Markt flexibel und unternehmerisch ausgestaltet sein, anstatt wirtschaftliche Strukturen staatlich vorzuschreiben.

Gemäss SSV und den Behördengremien KKPKS, SKBS und SVSP müsste die Bestimmung schärfer und klarer verfasst werden. Inhaber einer Bewilligung oder Konzession sei wohl immer die juristische Person bzw. die Gesuchstellerin nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a. Gemäss dem vorliegenden Wortlaut der Regelung dürfte sich somit der Anbaubetrieb nicht an einer Verkaufsstelle beteiligen und umgekehrt, hingegen Vorstands- oder Geschäftsleitungsmitglieder, Mitarbeitende, Aktionäre, Geschäftsinhaber oder Geldgeber durchaus. Die wirtschaftlich Berechtigten könnten somit die gleichen Personen sein. Eine Muttergesellschaft könnte je eine Tochtergesellschaft für den Anbau und für den Verkauf betreiben, da es sich formell nicht um die gleichen Bewilligungsinhaber handelt.

IG Hanf erachtet das Verbot der vertikalen Integration als nachvollziehbar, um Konzentrationen von wirtschaftlichen Interessen zu vermeiden. Sie weist jedoch darauf hin, dass ein zu restriktiver Ausschluss

13 SR 812.214.31