Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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AT und LLS fordern, den Entwurf mit Definitionen für halbsynthetisches und synthetisches THC zu ergänzen.
BS, AT, BKS und LLS beantragen, die Definitionen von elektronischen Produkten und Produkten mit erhitztem Inhaltstoff entsprechend dem Tabakproduktegesetz zu übernehmen.
ASSGP, IC-Cure, KMPhyto, SDV, SMGP und SVKH schlagen vor, eine Definition von Cannabisprodukten zur medizinischen Verwendung im Entwurf zu verankern. Dies sei für eine klare Abgrenzung zwischen der etablierten medizinischen Anwendung und dem nicht medizinischen Konsum von Cannabis unerlässlich.
Art. 6 (Neuartige Cannabisprodukte)
1 Der Bundesrat kann ein neuartiges Cannabisprodukt einer der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c–h zuteilen, auch wenn dieses Produkt nicht alle Elemente der entsprechenden Definition erfüllt.
2 Er kann neue Kategorien für Cannabisprodukte einführen und spezifische Bestimmungen für die neuen Kategorien vorsehen, wenn diese aus sachlichen Gründen notwendig sind.
GE, SSV, SKBS, CoRoMA und GREA schlagen einen neuen Absatz vor, der festhält, dass synthetische Cannabinoide eine spezifische Kategorie von Cannabisprodukten bilden und dass deren Vermarktung einer besonderen Bewilligung durch die zuständige Bundesbehörde bedarf.
EVP, die Fachorganisationen im Bereich Sucht und Prävention AT, BKS, Infodrog, LLS, NAS, PHCH und aus dem Bereich Jugend DOJ, SAJV sowie der polizeiliche Berufsverband VSPB erachten als besonders wichtig, dass der Bundesrat bei der Schaffung neuer Kategorien immer auch eine erlaubte Maximalmenge oder -grösse der Behältnisse definiert.
Pharmasuisse ist der Ansicht, dass mit dieser Bestimmung ein Ungleichgewicht zwischen der medizinischen und nicht medizinischen Nutzung geschaffen würde. Die zugelassenen Cannabinoide im medizinischen Bereich sind THC und CBD. Mit diesem Entwurf könnte der nicht medizinische Bereich einen Vorteil erhalten, da er weitere Cannabinoide abdecken könnte.
4.1.2 2. Kapitel (Grundsätze)
Art. 7 (Besitz im öffentlichen Raum)
Im öffentlichen Raum ist Privatpersonen der Besitz erlaubt von:
a. Cannabisprodukten mit einem Gesamt-THC-Gehalt von höchstens fünf Gramm; oder
b. folgende Höchstmengen von Erzeugnissen aus der Selbstversorgung:
1. 30 Gramm unverarbeitetes Cannabis, oder
2. 15 Gramm Haschisch oder andere Cannabisextrakte.
ZH, GE, SSV, KKPKS, SKBS und SVSP fordern die Präzisierung, dass die Bestimmung nur für erwachsene Personen gilt. Dies, weil die aktuelle Formulierung («Privatpersonen») auch Minderjährige umfasse. GE und KKPKS schlagen vor, den Besitz und Konsum von Cannabisprodukten durch Minderjährige ausdrücklich zu verbieten. SSV, SKBS und SVSP regen an, dass Besitz und Konsum von Cannabis bei Minderjährigen nicht erlaubt wird und nicht folgenlos bleibt. Cannabis solle zumindest sichergestellt und eingezogen werden können, entweder verbunden mit einer Anzeige an die Jugendanwaltschaft oder der Meldung an eine Präventionsstelle.
TI kritisiert, dass der Besitz in allen öffentlichen Räumen zulässig sein soll, wodurch auch Orte wie Spielplätze, Plätze, Schulgelände, Strände oder Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel einbezogen würden.
AG, AR, BS, BL, GE, GL, GR, SG, SO, TI, VD und ZH weisen darauf hin, dass die Umsetzung der Bestimmung schwierig sei. Diese Ansicht teilen auch der SSV sowie Behördengremien aus dem Bereich Polizei und Justiz (KKPKS, SSK, SVSP), aus dem Bereich Sucht (KKBS, SKBS) und die SGRM. Aus polizeilicher Sicht sei eine Unterscheidung zwischen Cannabis aus der Verkaufsstelle (Bst. a) und Can-