Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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SuS führt an, dass in Fällen, in denen der Konzessionär CBD-Produkte (mit weniger als einem Prozent THC) verkaufen darf, das Risiko besteht, dass das CBD-Cannabis als Werbeträger verwendet wird, um potenzielle Kundinnen und Kunden anzulocken und indirekt den Verkauf von Cannabisprodukten zu fördern. Um solche Umgehungen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, Werbung für Produkte mit über 0 Prozent THC zu verbieten.
ChanGE und GCCC empfehlen, Gegenstände, die eine Verringerung der Risiken im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum ermöglichen, nicht dem Werbeverbot zu unterstellen.
Bezüglich der Kontrolle der Einhaltung des Werbeverbots nach Absatz 2 betont SO in Hinblick auf den Jugendschutz die Bedeutung einer wirksamen Überwachung des Internets. BE wünscht, dass im erläuternden Bericht die Zuständigkeit des BAG für Werbung über digitale Medien und für ausländische Unternehmen präzisiert wird. Es gelte zu vermeiden, dass Zuständigkeitskonflikte die Strafverfolgung erschweren. Gerade bei Online-Auftritten und ausländischen Unternehmen müsse das BAG die Strafverfolgung einleiten und koordinieren. Die Kantone seien, soweit betroffen, zur Mithilfe verpflichtet.
VLI fordert, die Veröffentlichung von Testberichten zu Cannabisprodukten und für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit ihnen bilden, zu erlauben. Ebenso sollen Testberichte zu Verkaufsstellen erlaubt werden. Dies solle aber nur Personen erlaubt sein, die in keinem wirtschaftlichen oder organisatorischen Abhängigkeitsverhältnis zu Anbauenden, Herstellenden und Verkaufsstellen stünden. Es sei für Konsumierende wichtig, dass Medien, Konsumierendenvereine, Konsumentenschutzorganisationen und Suchtfachstellen die Qualität von Produkten, Geräten und Verkaufsstellen testen und bewerten, und die Erkenntnisse daraus veröffentlichen dürfen.
Art. 11 Abs. 1, Minderheit (Graber, Aeschi, de Courten, Glarner, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann)
1 Jede Art von Werbung, einschliesslich Reklameschilder, Laden- und Schaufensterbeschriftungen, Verkaufsförderung und Sponsoring, für Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC, für Cannabissamen und -stecklinge sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit Cannabisprodukten bilden, ist verboten.
BE, BS, GE, NW sowie die SODK stimmen dem Minderheitsantrag zu. Die Parteien EDU, EVP und SVP sowie 5 Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention (APS, BKS, DDS, EgD, PHCH) stimmen dem Minderheitsantrag zu.
SG, TI und VD sowie GLP und SPS lehnen den Minderheitsantrag ab. KKBS und 6 Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention (FvS, GREA, Infodrog, SGGPsy, SSAM, SuS) lehnen den Minderheitsantrag ab. IG Hanf, VLI und VSPB lehnen ebenfalls ab.
SG und TI, die Fachorganisationen AT, BKS, FvS, LLS und SGGPsy sowie VSPB sind der Ansicht, dass mit der Formulierung der Mehrheit bereits klar wird, dass jede Art von Werbung – auch Reklameschilder, Laden- und Schaufensterbeschriftungen sowie die Verkaufsförderung und das Sponsoring – verboten ist. AT, BKS, LLS und VSPB präzisieren, dass auch alle Arten von möglichen künftigen Produkten sowie sämtliche Varianten von deren Verkaufsförderung enthalten seien.
BE, BS, NW sowie die SODK sprechen sich für ein möglichst umfassendes Werbeverbot aus. Mit dem Antrag der Minderheit erscheine die Darstellung klarer und hebe die absehbaren Anwendungsfälle deutlich hervor. BE empfiehlt zudem, das Werbeverbot auf assoziative Werbemassnahmen, wie zum Beispiel die blaue Pille bei Viagra oder ein grünes Blatt mit fünf Spitzen, auszuweiten. Denn auch darüber lasse sich ein positives Bild für den Konsum bilden.
EDU ist der Auffassung, dass nur der Minderheitsantrag sicherstelle, dass keine Werbung aus Verkaufsstellen heraus erfolge. EVP ist der Auffassung, dass mit zunehmenden Werbebeschränkungen die Anreize zum Kauf und Konsum entsprechend abnehmen. Sie verweist ferner auf die strikten Umsetzungsrichtlinien für Tabak- und Nikotinprodukte der Kantone Wallis und Waadt.