Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Für APS muss der Schutz vor einer passiven Aufnahme von THC ein zentraler Bestandteil des Entwurfs sein, da die Auswirkungen der passiven THC-Aufnahme kaum untersucht sind. ASSGP und SVKH weisen darauf hin, dass nicht medizinische Cannabisprodukte, etwa wenn sie als Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr gebracht werden, ebenfalls den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG)11 unterstehen würden. Zudem betont ASSGP, dass Rohstoffe für cannabinoidhaltige Produkte, die von Betrieben zu Endprodukten weiterverarbeitet werden, den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG)12 unterliegen würden und diese Gesetzgebung daher gegebenenfalls ebenfalls zu berücksichtigen wäre.

Art. 5 (Begriffe)

1 In diesem Gesetz bedeuten:

a. Cannabisprodukte: Produkte, die Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC sind oder solche enthalten und zum Verkauf sowie zum menschlichen Konsum aufbereitet sind;

b. Ausgangsmaterial: Rohstoffe, die Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC enthalten und zu Cannabisprodukten verarbeitet werden sollen;

c. Cannabisprodukte zum Rauchen: Cannabisprodukte, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden können, insbesondere verwendungsfertige Cannabiszigaretten, Cannabisblüten oder Haschisch;

d. Cannabisprodukte zum Verdampfen: feste oder flüssige Cannabisprodukte zum Gebrauch mit einem Gerät wie einem Vaporisator oder einer elektronischen Zigarette, mit dem sie zur Inhalation ihrer Emissionen erhitzt werden können, sowie die Geräte selbst, wenn sie eine geschlossene funktionale Einheit mit dem Produkt bilden;

e. Cannabisprodukte zum Schlucken: Cannabisprodukte, die hauptsächlich über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werden wie flüssige Cannabisextrakte, Kapseln und Produkte, die mit Lebensmitteln vermischt wurden;

f. Cannabisprodukte zur Anwendung im Mund: Cannabisprodukte, die hauptsächlich über die Mundschleimhaut aufgenommen werden, wie Sprays, Schmelztabletten und Produkte, die wie Kautabak oder Snus angewendet werden;

g. Cannabisprodukte zum Schnupfen: Cannabisprodukte, die über die Nasenschleimhaut aufgenommen werden, wie Sprays oder feste Produkte, die ähnlich wie Schnupftabak konsumiert werden;

h. Cannabisprodukte zur Anwendung auf der Haut: Cannabisprodukte, die durch lokales Auftragen auf die Haut aufgenommen werden, wie Salben, Lotionen oder Pflaster;

i. neuartige Cannabisprodukte: Cannabisprodukte, die unter keine der Kategorien nach den Buchstaben c–h fallen, weil sie sich in der Anwendung unterscheiden;

j. Selbstversorgung: nichtgewerblicher Anbau und Weiterverarbeitung von Cannabispflanzen zum Zweck des Eigengebrauchs.

2 Der Bundesrat kann die Begriffe gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung näher ausführen.

SSV und die Behördengremien KKPKS, SKBS und SVSP sind der Ansicht, dass Cannabis nicht klar definiert ist. Der jetzige Wortlaut würde auch legal angebauten Industriehanf mitumfassen und diesen einer Bewilligungspflicht unterwerfen. Sie empfehlen, Industriehanf bewusst miteinzuschliessen oder explizit auszuklammern, und zu definieren, was mit Cannabis im Sinne des Entwurfs genau gemeint ist. BE schlägt vor, die Definition von Cannabisprodukten anzupassen, um klarzustellen, dass sie zur Nutzung an Mensch oder Tier zur Beeinflussung von dessen physiologischer Funktion gedacht sind. IG Hanf erachtet es als nicht gerechtfertigt, Cannabisblüten und Harze bereits in der Begriffsdefinition als Produkte zum Rauchen zu klassifizieren. Damit nehme der Gesetzgeber eine Entscheidung vorweg, die eigentlich dem Bundesrat und der späteren Risikoanalyse gemäss Artikel 63 Absatz 3 zustehe. Sie fordert eine differenzierte Regelung, die der tatsächlichen Produktbeschaffenheit und den Lenkungszielen des Entwurfs Rechnung trägt.

11SR 817.0

12SR 813.1