Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht

EVP und BKS fordern, dass von «Cannabis» gesprochen werden solle anstatt von «THC». THC sei nur ein Wirkstoff. In Cannabis seien aber potenziell auch andere Wirkstoffe enthalten, die psychotrop wirken könnten.

Gemäss IG Hanf sei die Unterscheidung von blühenden Pflanzen und Pflanzen im Wachstum im Entwurf vorgesehen, was entsprechend definiert werden sollte.

Art. 3 (Verhältnis zum Betäubungsmittelgesetz)

1 Für Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC zu nicht medizinischen Zwecken gelten betreffend die folgenden Bereiche die nachstehenden Bestimmungen des BetmG:

a. Verzeichnis der Betäubungsmittel: Artikel 2a;

b. Prävention, Therapie und Schadenminderung: 1a. Kapitel, mit Ausnahme von Artikel 3e Absatz 3;

c. Datenschutz und Datenbearbeitung: 3a. Kapitel, mit Ausnahme der Artikel 18d und 18f;

d. Aufgaben des Bundesamts für Polizei: Artikel 29b.

2 Für Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken gelten die Bestimmungen des BetmG.

BE merkt an, dass Absatz 1 Buchstabe b weitere Ausnahmen im Vergleich zur Zielsetzung von Kapitel 1a BetmG brauche. Es bleibe unklar, wie die Bekämpfung der Sucht bei Cannabis erfolgreich umgesetzt werden könne, wenn gerade ein nicht medizinischer Konsum zugelassen würde. Es wird daher vorgeschlagen, Buchstabe b auf «Prävention nach Artikel 3b und 3c» BetmG abzuändern. BE ist zudem der Ansicht, dass Absatz 2 gestrichen werden kann, da der Entwurf bereits auf die nicht medizinische Anwendung begrenzt wurde und für den medizinischen Gebrauch ohnehin das BetmG zur Anwendung komme.

EKSN hinterfragt die Tatsache, dass die Verwendung von Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken immer noch dem BetmG untersteht. Studien zum Cannabiskonsum oder dessen Folgen finden ihr zufolge in einem regulierten Markt statt.

KKPKS merkt an, dass das Verhältnis zum BetmG komplex und sehr unklar geregelt sei. Begrüssenswert wäre eine Regelung, wonach der nicht medizinische Gebrauch ausschliesslich im CanPG geregelt werde, es sei denn, dies sei im BetmG explizit anders vorgesehen.

Die Branchenvertretung IG Hanf ist der Ansicht, dass Samen und Hanfpflanzen ohne Blüten von der betäubungsmittelrechtlichen Kontrolle ausgenommen werden sollen (Anhang 5, Verzeichnis d, Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien10).

Art. 4 (Verhältnis zu weiteren Bundesgesetzen)

1 Das Tabakproduktegesetz vom 1. Oktober 2021 (TabPG) ist auf Cannabisprodukte anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

2 Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20082 zum Schutz vor Passivrauchen ist auf Cannabisprodukte und Erzeugnisse aus der Selbstversorgung, die geraucht oder verdampft werden, anwendbar.

BL weist zu Absatz 2 darauf hin, dass mit der aktuellen Formulierung nicht sämtliche Betäubungsmittel des Typs THC dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen unterstellt werden. Daher sei eine Anpassung im Wortlaut auf «Betäubungsmittel des Typs THC» erforderlich.

10 SR 812.121.11