Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 27Fedlex · Ergebnisbericht

von Synergien die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit schwächen könnte. Aus diesem Grund wird eine periodische Evaluation des Verbotes empfohlen.

Aus Sicht von Pharmasuisse ist ein Verbot der vertikalen Integration weder sinnvoll noch nachvollziehbar, da die Preisbildung staatlich festgelegt wird. Sie ist der Ansicht, dass im erläuternden Bericht die Gründe fehlen, um einen solchen massiven Eingriff in den regulierten Markt zu rechtfertigen. Das Verbot einer vertikalen Integration mache nur bei einer freien Preisbildung Sinn.

Für DDS ist dieses Verbot nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand zu kontrollieren.

Art. 10 (Verkaufsbeschränkungen)

1 Inhaber einer Anbaubewilligung dürfen von ihnen angebautes Cannabis nur an Inhaber einer Herstellungsbewilligung verkaufen.

2 Inhaber einer Herstellungsbewilligung dürfen Ausgangsmaterial nur an andere Inhaber einer Herstellungsbewilligung verkaufen.

3 Inhaber einer Herstellungsbewilligung dürfen Cannabisprodukte nur an Kantone oder an Inhaber einer Konzession für den Verkauf oder den Online-Verkauf verkaufen.

BL, BS, SG, VD, der SSV und die kantonalen und städtischen Behördengremien KKBS und SKBS sowie die iuAG weisen darauf hin, dass in Absatz 3 auch der Verkauf an öffentlich-rechtliche Institutionen, denen das Verkaufsrecht vom Kanton übertragen wurde, ergänzt werden müsse. Dies im Sinne der Kohärenz mit Artikel 39 Absatz 2. Nach dem aktuellen Wortlaut dürften Anbauer und Hersteller von Cannabisprodukten beispielsweise Verkaufsstellen von Gemeinden nicht beliefern.

Art. 11 (Werbeverbot)

1 Jede Art von Werbung, einschliesslich Verkaufsförderung und Sponsoring, für Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC, für Cannabissamen und -stecklinge sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit Cannabisprodukten bilden, ist verboten.

2 Die Kontrolle über die Einhaltung des Werbeverbots obliegt den zuständigen Behörden der Kantone. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kontrolliert die Einhaltung des Werbeverbots im Internet, in Applikationen und anderen elektronischen Medien.

In Bezug auf Absatz 1 sollte für BL, BS, GE, LU, JU, NW, TI, UR, VS sowie SODK, KKBS und iuAG auch die Ausstellung in Schaufenstern explizit als Werbung definiert und entsprechend reguliert werden. Aus Sicht BL und KKBS sollten die Cannabisprodukte des Weiteren im Innenbereich der Verkaufsstelle und im Online-Verkauf neutral präsentiert werden.

BE empfiehlt, sich an den Bestimmungen der Verordnung über die Arzneimittelwerbung14 (AWV) als Vorbild zu orientieren. In der AWV seien Fallgestaltungen zu «vergleichender», «Erinnerungs-» und «Marken»-Werbung, aber auch zur hier thematisierten Publikumswerbung gemacht worden. Das vorgesehene Werbeverbot sei entsprechend mit vergleichbaren Regelungen zu ergänzen.

ZH beantragt in der Ausführungsbestimmung zu präzisieren, was unter Werbung verstanden wird.

FDP und IG Hanf fordern eine Angleichung an die vorgesehenen Werbebestimmungen im revidierten Tabakproduktegesetz. Diese würden Minderjährige schützen und irreführende Aussagen verhindern, gleichzeitig aber die sachliche Information erwachsener Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen. Sachliche Verbraucherinformationen, insbesondere zu Risiken, Dosierung und sicheren Konsumformen, dürften nicht als Werbung qualifiziert werden.

14 SR 812.212.5