Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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GE, JU sowie die Parteien EDU, EVP und SVP stimmen dem Minderheitsantrag zu. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention stimmen APS, AT, BKS, LLS dem Minderheitsantrag zu und DDS und EgD mit Anpassung. Weitere zivilgesellschaftliche Organisationen, die dem Minderheitsantrag zustimmen sind VfV und mit Anpassung SAJV.

BL, SG, die Parteien GLP und SPS, der SSV sowie die Behördengremien KKBS, SKBS und die IG Hanf lehnen den Minderheitsantrag ab. Auch 6 Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention (FvS, GREA, Infodrog, SGGPsy, SSAM, SuS) sowie die weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen DOJ und VLI lehnen den Minderheitsantrag ab.

Aus Sicht von JU sollte mit Blick auf die öffentliche Gesundheit und Prävention das Ziel der Reduktion des Cannabiskonsums im Entwurf verankert werden. Es bestehe ein grundlegendes Risiko der Normalisierung des Konsums, was den derzeitigen Bemühungen zur Denormalisierung des Tabakkonsums entgegenwirke.

Nach Ansicht von EVP und BKS muss aus einer Public Health-Perspektive der Entwurf, bzw. jedes Gesetz zur Regulierung psychotroper Substanzen, das Ziel einer Reduktion des Substanzkonsums beinhalten. Für die EVP stellt nur dieses konkretes und verbindliche Ziel sicher, dass die Regulierung nicht primär finanzielle oder wirtschaftliche Interessen fördert, sondern tatsächlich dem Jugend- und Gesundheitsschutz dient.

KKBS ist der Meinung, dass der qualitative Gesundheits- und Jugendschutz für Einzelne und die Gesellschaft im Vordergrund stehen sollte und nicht eine quantitative Vorgabe in Bezug auf den Gesamtkonsum.

Aus Sicht APS stelle Cannabiskonsum bei Jugendlichen das grösste Problemfeld dar, weshalb die Reduktion bei Jugendlichen und gefährdeten Personen ein vordringliches Ziel der Neuregulation sein sollte.

Gemäss AT und LLS wird das Handlungsfeld Rauchstopp bzw. Reduzierung des Konsums im Antrag der Mehrheit nicht explizit angesprochen; sie empfinden dies aber als notwendig. Daher empfehlen sie die Minderheit anzunehmen.

Gemäss DDS schädigt auch ein reduzierter Konsum die Konsumierenden körperlich und psychisch, daher müssen alle Anstrengungen darauf ausgerichtet sein, den Cannabiskonsum zu verhindern.

Art. 2 (Gegenstand)

Dieses Gesetz regelt für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Tetrahydrocannabinol (Wirkungstyp THC) nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19511 (BetmG) zu nicht medizinischen Zwecken, insbesondere für Cannabisprodukte:

a. den Besitz, die Abgabe, die Beschränkungen und die Verbote;

b. die Selbstversorgung;

c. den gewerblichen Anbau und die gewerbliche Herstellung;

d. den Verkauf;

e. die Ein-, Durch- und Ausfuhr;

f. die Lenkungsabgabe, die Vollzugsentschädigung und die Gebühren;

g. die strafbaren Handlungen und die Strafverfolgung.

Gemäss ZH und SGRM, weise die Formulierung «Wirkungstyp Tetrahydrocannabinol» Mängel auf. Die Formulierung «Wirkungstyp THC» existiere so nicht im BetmG, Mit dem Begriff seien sämtliche, grösstenteils unerforschte, synthetische und teilsynthetische Substanzen miterfasst, welche gleiche pharmakologische Wirkungen wie das THC aufweisen. Dies widerspreche dem Zweck nach Artikel 1 Buchstabe a des Entwurfs. Mit diesem Entwurf sollten lediglich THC-haltige Betäubungsmittel geregelt werden. Der Begriff «Wirkungstyp THC» sei deshalb zu streichen. Dieser Wortlaut sei zudem auch im BetmG entsprechend anzupassen. Auch die SSV und die Behördengremien KKPKS, SKBS und SVSP fordern, den Begriff «Wirkungstyp THC» zu streichen.

Pharmasuisse fordert, dass sich der Entwurf auf den Wirkstoff THC als reguliertes Element beschränken solle.