Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 17 (Übertragbarkeit, Gültigkeitsdauer und Erneuerung)
1 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
2 Sie gilt höchstens zehn Jahre.
3 Das BAG kann sie auf Gesuch hin erneuern.
TI erachtet die Bewilligungsdauer von 10 Jahren als zu hoch und fordert eine erneute Prüfung. Er verweist auf die Anforderungen für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken, wonach für jeden einzelnen Anbau eine Genehmigung bei Swissmedic beantragt werden muss, die maximal ein Jahr gültig ist.
Für die Fachorganisation APS ist eine Laufzeit von 5 Jahren ausreichend, da es sich hier um eine Neuregulation handelt.
Art. 18 (Entzug und Einschränkung)
1Das BAG entzieht die Bewilligung, wenn:
a. die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b. die Bewilligung durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt wurde;
c. der Bewilligungsinhaber oder eine mit der Geschäftsführung betraute Person in schwerwiegender Weise oder wiederholt die vom Gesetz, den Ausführungsvorschriften oder der Bewilligung auferlegten Pflichten verletzt.
2Es kann die Bewilligung einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
BE fordert betreffend Absatz 1 Buchstabe c den Entzug der Bewilligung auch bei schwerwiegenden Verstössen einer Person im Betrieb und nicht nur des Bewilligungsinhabers oder einer mit der Geschäftsführung betrauten Person. Der Betrieb sei als Ganzes zu betrachten. SSV, KKPKS und SKBS verlangen, dass die Bewilligung immer entzogen werden können soll, wenn die juristische Person oder die verantwortliche Person keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Betriebsführung bieten könne.
EVP und die Organisationen BKS und JoD fordern, dass die Weitergabe an Personen unter der erlaubten Altersgrenze explizit als Entzugsgrund in Absatz 1 Buchstabe c erwähnt wird.
2. Abschnitt (Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Cannabisprodukte)
Art. 19 (Allgemeine Anforderungen an Cannabisprodukte)
1 Cannabisprodukte dürfen keine gesundheitlich bedenklichen Gehalte an Kontaminanten, namentlich fremden Bestandteilen, mikrobiellen Kontaminanten, Mykotoxinen, Schwermetallen, Pflanzenschutzmitteln und Lösungsmittelrückständen aus der Extraktion aufweisen.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die Höchstgehalte für Kontaminanten fest und passt diese regelmässig an den Stand der Wissenschaft und Technik an.
3 Der Bundesrat legt für die Kategorien von Cannabisprodukten weitere Anforderungen an die Produktesicherheit fest, wenn dies zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
BE fordert, dass Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt über 20 Prozent der Verschreibungspflicht und im Falle einer stärkeren Liberalisierung einer Erweiterung der Abgabekompetenzen nach Artikel 24 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes (HMG)16 unterliegen sollen. Bei diesen Produkten bestehe Beratungsbedarf, um mögliche Risiken für Neukonsumierende zu minimieren. Die Folgen des Cannabiskonsums,
16 SR 812.21