Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Art. 12, Art. 14 Abs. 1, Art 74 Bst. c Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Weichelt, Wyss)
Art. 12
Eine erwachsene Person darf zur Selbstversorgung in ihrer Wohnung und im zugehörigen Innen- und Aussenbereich höchstens fünf weibliche Cannabispflanzen in der Blütenphase anbauen.
Art. 14 Abs. 1
1 Im privaten Bereich ist erwachsenen Personen der Besitz von Erzeugnissen aus der Selbstversorgung mit höchstens 120 Gramm THC erlaubt.
Art. 74 Bst. c
c. zur Selbstversorgung sechs bis zehn weibliche Cannabispflanzen in der Blütenphase gleichzeitig anbaut (Art. 12);
GRÜNE und SPS stimmen dem Minderheitsantrag zu. Die Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention GREA und Infodrog stimmen dem Minderheitsantrag zu. Die IG Hanf sowie der Dachverband der Jugendorganisationen SAJV stimmen dem Minderheitsantrag zu, MedCanS und VLI mit Anpassung.
BE, BL, GE, SG und VD sowie die Parteien EVP und GLP lehnen den Minderheitsantrag ab. SSV sowie die Behördengremien KKBS und SKBS lehnen den Minderheitsantrag ab. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention lehnen 6 (APS, BKS, DDS, EgD, SSAM, SuS) den Minderheitsantrag ab. Auch die Organisationen BfU und VfV lehnen ab.
SPS stimmt dem Minderheitsantrag zu, da mit einer Begrenzung von drei Pflanzen beispielsweise ein Schädlingsbefall oder eine schlechte Ernte wegen des Wetters kaum auszugleichen sei. Mit fünf Pflanzen hingegen wären diese Risiken etwas besser abgesichert, ohne dass es unverhältnismässig viele sind. Zudem sei der Mehrheitsantrag unverhältnismässig, da beim kommerziellen Cannabisverkauf nur die Menge pro Einkauf beschränkt werde, während die Gesamtmenge, welche eine Person besitze, keine Rolle spiele.
GRÜNE, GREA, IG Hanf unterstützen den Minderheitsantrag, da mit nur drei Pflanzen nicht genug für den Eigenkonsum produziert werden könne. Zudem befürchten sie, dass bei einem Maximum von drei Pflanzen die Kosten für den Eigenanbau zu hoch sein werden, um mit dem illegalen Markt zu konkurrenzieren.
Gemäss MedCanS erscheint eine Anpassung auf mindestens fünf Pflanzen pro Person aus Patientensicht notwendig und verhältnismässig. Patientinnen und Patienten sollten grundsätzlich nicht gezwungen sein, ihre Medikamente selbst anzubauen. Solange jedoch keine bezahlbare und gesicherte Versorgung gewährleistet sei, bleibe der Eigenanbau für viele eine Notwendigkeit.
VLI schlägt vor, die Grenze auf zehn weibliche Pflanzen in Blütephase zu erhöhen.
Die Unterstützer des Minderheitsantrags gehen davon aus, dass aufgrund der höheren Anzahl Pflanzen auch das Besitzmengengerüst in Artikel 14 Absatz 1 angepasst werden muss.
Art. 13 (Verbot der teilsynthetischen und der synthetischen Herstellung von THC)
Die teilsynthetische und die synthetische Herstellung von THC zur Selbstversorgung ist verboten.
BE betont, dass das Verbot der Weiterverarbeitung ungenügend adressiert werde. Eine «Aufkonzentration» solle ähnlich wie das «Strecken» mit Zusatzstoffen ausgeschlossen und verhindert werden, weil gerade diese Weiterverarbeitungen, die im illegalen Markt praktiziert werden, als wesentliches Gesundheitsrisiko eingestuft würden.