Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Art. 14 (Besitz im privaten Bereich)
1 Im privaten Bereich ist erwachsenen Personen der Besitz von Erzeugnissen aus der Selbstversorgung mit höchstens 75 Gramm THC erlaubt.
2 Dabei ist davon auszugehen, dass die folgenden Produkte die nachstehenden Mengen an THC enthalten:
a. 100 Gramm getrocknetes, unverarbeitetes Cannabis: 15 Gramm THC;
b. 100 Gramm frisches, unverarbeitetes Cannabis: 5 Gramm THC;
c. 100 Gramm Haschisch: 25 Gramm THC; und
d. 100 Gramm lösungsmittelbasierter Cannabisextrakt: 75 Gramm THC.
Die vorgesehene Höchstmenge von 75 Gramm THC nach Absatz 1 erachten JU und TI, EVP und SSV als zu hoch. Derselben Meinung sind auch die ausserparlamentarische Kommission EKSN, die Behördengremien KKPKS, SKBS, SVSP, die iuAG sowie die Fachorganisationen APS und SGRM. Die erlaubte Besitzmenge sei so zu begrenzen, dass Menschen mit hohem und damit potenziell problematischem Konsum sich nicht vollständig aus dem Eigenanbau versorgen, sondern auch mit Verkaufsstellen in Kontakt treten und dort von der Beratung profitieren können. SG, SO und VD sind auch dieser Auffassung, äussern sich aber nicht spezifisch dazu, ob die Höchstmenge als zu hoch erachtet wird.
Es werden die folgenden Vorschläge vorgebracht:
- TI und EKSN fordern eine Absenkung der vorgesehenen Höchstmenge in Absatz 1 auf 50 Gramm THC.
- SSV, SKBS, SVSP fordern, dass die Erzeugnisse aus der Selbstversorgung auf entweder 200 Gramm getrocknetes unverarbeitetes Cannabis oder 100 Gramm Haschisch beschränkt werden. Absatz 2 wäre zu streichen. Die erlaubten Mengen sollen sich mehr an den Pilotversuchen orientieren. Die im Entwurf vorgesehene Regelung erachten sie zudem als zu umständlich und für die Konsumierenden schwer verständlich.
- SGRM fordert, dass Erzeugnisse aus der Selbstversorgung auf entweder 150 Gramm getrocknetes oder unverarbeitetes Cannabis, oder auf 75 Gramm Haschisch beschränkt werden. Die vorgeschlagenen Mengen orientieren sich an den Pilotversuchen. Absatz 2 wäre zu streichen.
- APS fordert eine Absenkung der vorgesehenen Höchstmenge in Absatz 1 auf 25 Gramm THC. Bei den Höchstmengen und Annahmen zu den enthaltenen Mengen an THC je nach Erzeugnistyp in Absatz 2 wird ebenfalls eine Anpassung nach unten vorgeschlagen.
Auf der anderen Seite ist VLI der Ansicht, dass es für den privaten Besitz keine Mengenbegrenzungen benötige. Es sei ausreichend, dass die erlaubte Anzahl Pflanzen bereits begrenzt sei und der unbewilligte Verkauf unter Strafe stehe.
Bezüglich der Kategorien mit unterschiedlichen Mengenbestimmungen gemäss Absatz 2 Buchstaben a bis d kritisieren BL, GE, SG, SO, VD, die SSV, verschiedene Organisationen aus dem Bereich Polizei und Justiz (KKBS, SKBS, SSK, SVSP, VSPB) sowie die Fachorganisation SGRM, dass dies zu umständlich sei. Gemäss SSV, KKPKS, SKBS und SVSP sollten aus Praktikabilitätsgründen lediglich konkrete Mengen in Gramm angegeben werden.
GREA schlägt vor, Absatz 2 aufzuheben, da mit dieser Bestimmung eine gesetzliche Vermutung betreffend die THC-Menge in verschiedenen Arten von Cannabisprodukten aufgestellt werde. Eine solche Vermutung würde gegen Grundprinzipien des Strafverfahrens verstossen, namentlich gegen den Untersuchungs- und Anklagegrundsatz (Art. 6 und 9 der Strafprozessordnung [StPO]15). Die vermuteten Gehalte erscheinen im Übrigen willkürlich oder zumindest grob geschätzt, wobei sich die Produkte in der Praxis stark unterscheiden.
15 SR 312.0