Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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- Betreffend Buchstabe f beantragt BE, dass für die Erteilung einer Bewilligung der Strafregisterauszug nicht nur für die für die Bewilligung verantwortliche Person, sondern auch für beteiligte Mitarbeitende eingefordert werden sollte, um die Unterwanderung durch kriminelle Organisationen zu erschweren. Denn hier bestehe ein grosses Missbrauchspotential, welches die Versorgung des illegalen Marktes möglich mache.

- SSV und die polizeilichen Gremien KKPKS, SVSP und VSPB fordern, dass für die Bewilligung ein ungetrübter Leumund verlangt werden müsse. Eine Verurteilung wegen schwerer Delikte müsse einer Bewilligungserteilung entgegenstehen (Wirtschaftsdelikte, Gewalt- und Vermögensdelikte, Geldwäscherei u. ä.). Auch der finanzielle Leumund (Betreibungsregisterauszug) sei zu überprüfen. Die im Entwurf enthaltene Bedingung eines Strafregisterauszuges sei aus polizeilicher Sicht nicht ausreichend. Notwendig sei zudem, dass die Bedingung nicht nur für die für die Bewilligung verantwortliche Person gelte, sondern auch für Organe der juristischen Person, um das Risiko von «Strohleuten» zu minimieren.

- SSV, SKBS und SVSP fordern, dass die Gesuchsteller ein Business- und die Finanzierungskonzept vorlegen und wirtschaftliche Berechtigte offenlegen müssen. Dadurch könne das Risiko der Beteiligung krimineller Kreise minimiert werden.

- Auf der anderen Seite gibt es auch Forderungen, die Bedingungen betreffend Vorstrafen im Zusammenhang mit Cannabis abzuschwächen. SKBS ist der Ansicht, dass es Personen, die wegen Produktionsaktivitäten von kleiner Bedeutung verurteilt wurden, grundsätzlich möglich sein sollte, in die legale Produktion einzusteigen, um auch hier einen Wechsel in den legalen Markt zu ermöglichen. Entsprechend sollen nur Strafregistereinträge wegen schwerwiegender Verstösse gegen das BetmG oder gegen das CanPG zum Ausschluss führen. Ähnlich schlagen auch die an den Pilotversuchen beteiligten Organisationen ChanGE und GCCC vor, dass dies nur bei schweren Verbrechen oder Vergehen der Fall sein sollte. RaSC schlägt vor, dass Strafregistereinträge wegen Verstössen gegen das BetmG vor 2012 ausgenommen werden sollten. Die Bestrafung sei bis zur Einführung der Ordnungsbussen für Cannabiskonsum im Jahr 2012 in den Kantonen unterschiedlich restriktiv gehandhabt worden und habe in keinem Verhältnis zum eigentlichen Delikt gestanden.

- BKS schlägt eine neue Bedingung für die Bewilligungserteilung für Anbau oder Herstellung vor. So solle der Gesuchsteller weder Alkohol noch Tabak produzieren, verkaufen oder damit handeln dürfen.

- Aus Sicht von ASSGP, IC-Cure, KMPhyto, SMGP, SVKH und sollte der Besitz eines GACP-Zertifikates bzw. eines GMAP-Zertifikates eine weitere Bedingung für die Bewilligungserteilung für Anbaubetriebe bzw. Hersteller sein.

Bezüglich der fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen, welche nach Absatz 3 Buchstabe a durch den Bundesrat zu regeln sind, soll gemäss IG Hanf eine kantonale Betriebsbewilligung mit vorhergehender Baubewilligung vorliegen. Dadurch werde sichergestellt, dass der gesetzliche Brand- und Arbeitsschutz eingehalten wird.

Betreffend Absatz 4, welche die Möglichkeit zur Festlegung von erleichterten Anforderungen für den Kleinanbau vorsieht, wird von BE und JU, den Fachorganisationen AT und LLS sowie VSPB zur Streichung vorgeschlagen. Im Sinne der Qualitätssicherung sei es wichtig, dass die Produktion eines gewerblichen Anbaus einheitlich geregelt sei. Für BE und VSPB wird die Streichung zusätzlich mit Erwägungen des Diebstahlschutzes begründet. Für die EKSN sollte in der Bestimmung hingegen präzisiert werden, dass der Kleinanbau auf eine einzige Fläche von höchstens 200 m2 begrenzt ist, und dass die Anbauer nicht mehrere kleine Parzellen kumulieren dürfen. VLI ist der Ansicht, dass die Kann-Formulierung für den Kleinanbau nicht genüge. Der Bundesrat müsse das tun, um den Wettbewerb zu fördern.

EssInv findet, dass der Bund eine Obergrenze der Anzahl Anbaubewilligungen in Betracht ziehen sollte. Eine fehlende Begrenzung könnte, wie in anderen Ländern beobachtet, unerwünschte Auswirkungen haben (z.B. Überproduktion, Preisverfall, Insolvenz kleiner Produzenten, Anreiz zur Bewerbung der Produkte). Eine zu hohe Anzahl Bewilligungen würde zudem die nationalen und kantonalen Kontrollkapazitäten belasten.