Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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SSV, KKPKS und SKBS sowie APS fordern, die private Herstellung von lösungsmittelbasierten Extrakten nicht zu erlauben. Deren Herstellung sei mit einem hohen Risiko behaftet, da die Möglichkeit einer Explosion bestehe. Sie können zudem gesundheitsschädlich sein, weil sie unter Umständen Restlösungsmittel enthielten.

4.1.4 4. Kapitel (Gewerblicher Anbau und gewerbliche Herstellung)

1. Abschnitt (Bewilligungen)

Art. 15 (Bewilligungspflicht und -voraussetzungen)

1 Wer Cannabis gewerblich anbaut und wer Ausgangsmaterial oder Cannabisprodukte gewerblich herstellt, benötigt eine Bewilligung des BAG.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. der Gesuchsteller eine juristische Person des privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz ist;

b. die für die Einhaltung der Anforderungen nach dem 2.–4. Abschnitt erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind;

c. eine adäquate Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf die diebstahlsichere Aufbewahrung, nachgewiesen werden kann;

d. eine geeignete Qualitätssicherung, insbesondere betreffend die Einhaltung der Anforderungen nach dem 2. und dem

3. Abschnitt, definiert ist;

e. eine für die Bewilligung verantwortliche Person bezeichnet wird; und

f. nachgewiesen wird, dass die für die Bewilligung verantwortliche Person keinen Strafregistereintrag wegen Verstössen gegen das BetmG1 oder dieses Gesetz aufweist.

3 Der Bundesrat regelt:

a. die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an den Diebstahlschutz und die Qualitätssicherung;

b. das Bewilligungsverfahren.

4 Er kann für den Kleinanbau bis zu einer Anbaufläche von 200 Quadratmeter erleichterte Anforderungen festlegen.

Aus Sicht von SSV, SKBS, SVSP sollen generell die Voraussetzungen analog Artikel 40 (Konzessionen für Verkaufsstellen) festgelegt werden.

SSV, SVSP und SKBS schlagen eine Kann-Formulierung betreffend der Bewilligungserteilung in Absatz 2 vor.

Bezüglich der Bedingungen zur Bewilligungserteilung unter Absatz 2 für Anbau und Herstellung wurden folgende Vorschläge gemacht:

- Betreffend Buchstabe a fordert die GLP, dass Landwirte, welche ihren Bauernhof als Einzelunternehmen oder einfache Gesellschaft ohne Handelsregistereintrag betreiben, Cannabis anbauen können. So seien von den rund 48 000 Bauernbetrieben nur 670 als juristische Personen geführt. Auch gemäss SBV sollen Hanfproduzenten nicht über einen Handelsregistereintrag verfügen müssen.

- Betreffend Buchstaben e und f bemerken SSV sowie KKPKS, SKBS und SVSP, dass die juristische Person die Bewilligungsinhaberin sein müsste, und nicht «die für die Bewilligung verantwortliche Person». Sie befinden ferner, dass das Verhältnis zwischen Bewilligungsinhaberin (bzw. gemäss Vorschlag die juristische Person) und «für die Bewilligung verantwortliche Person» zu klären sei. Zu klären seien ebenso die Rechte und Pflichten der juristischen Person und der «verantwortlichen» Person. Ebenso sind die Verantwortlichkeiten der (weiteren) Organe der juristischen Person zu klären (Vorstand bei Verein, Geschäftsführung und Verwaltungsrat bei einer AG etc.). Schwierigkeiten aufgrund dieses unklaren Verhältnisses zeigten sich etwa in Bezug auf die Übertragbarkeit (Art. 17), den Entzug (Art. 18) oder Änderungen der Voraussetzungen (Art. 32) von Bewilligungen. Dasselbe Anliegen wird auch in Bezug auf die sinngemäss analoge Formulierung bei Konzessionsvoraussetzungen (Art. 40), Konzessionsgesuchen (Art.

41) und Konzessionsentzug, -einschränkung, oder -suspendierung (Art. 47) wiederholt.