Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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schlägt vor, dass auch Standortgemeinden und nicht nur die Kantone die Mindestabstände festlegen können.

Betreffend Absatz 3 fordert EKSN, dass der Bundesrat klare Kriterien für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals festlegt.

Art. 40 Abs. 1 Bst c und Art. 49 Abs. 1 Bst. c Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Roduit, Thalmann-Bieri, Wyssmann)

Art. 40 Abs. 1 Bst. c

c. allfällige Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten, soweit diese die angemessene Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals übersteigen, vollumfänglich für die Prävention, die Schadenminderung und die Suchtbekämpfung in Übereinstimmung mit den kantonalen und den nationalen Gesundheitsstrategien einsetzt;

Art. 49 Abs. 1 Bst. c

a. allfällige Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten, soweit diese die angemessene Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals übersteigen, vollumfänglich für die Prävention, die Schadenminderung und die Suchtbekämpfung in Übereinstimmung mit den nationalen Gesundheitsstrategien einsetzt;

BE sowie EVP und SVP stimmen dem Minderheitsantrag zu. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention stimmt APS dem Minderheitsantrag zu, BKS und Infodrog mit Anpassung.

VD sowie die Parteien GLP und SPS und das Behördengremium KKBS lehnen den Minderheitsantrag ab. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention lehnen 8 (DDS, EgD, FvS, GREA, NAS, SGGPsy, SSAM, SuS) den Minderheitsantrag ab. IG Hanf sowie die weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen DOJ, SAJV und VLI lehnen ihn ebenso ab.

BE verlangt, dass die Gewinne primär in die Suchtbekämpfung fliessen sollen, anstatt in die breiter gefasste Suchthilfe.

Art. 40 Abs. 1 Bst. g, Art. 49 Abs. 1 Bst. g, Minderheit (Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gut-

jahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann)

Art. 40 Abs. 1 Bst. g

g. streichen

Art. 49 Abs. 1 Bst. g

g. Streichen

SVP und die Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention DDS und EgD sowie die IG Hanf stimmt dem Minderheitsantrag zu.

BE, SG, TI sowie die Parteien GLP und SPS und das Behördengremium KKBS lehnen den Minderheitsantrag ab. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention lehnen 11 (APS, AT, BKS, FvS, GREA, Infodrog, LLS, NAS, SGGPsy, SSAM, SuS) den Minderheitsantrag ab. Die weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen DOJ, SAJV, VLI lehnen ab.

IG Hanf erachtet den Mehrheitsvorschlag als kritisch. Dieser greife unnötig in die betriebliche Freiheit ein und gefährde die Attraktivität der Branche als Arbeitgeber.

BE spricht sich für den Erhalt von fairen Lohnverhältnissen aus und befürwortet deswegen die Mehrheit.

TI, GLP, KKBS sowie die Organisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention (AT, FvS, Infodrog, LLS, NAS, PHCH) und dem Bereich Jugend (DOJ, SAJV) lehnen den Minderheitsantrag ab, da die Verkaufsprovisionen den Konsum fördern und zu Interessenskonflikten führen können. TI, FvS und SSGPsy fügen hinzu, dass ein solcher Interessenskonflikt bei der Umsetzung des Geldspielgesetzes zu beobachten ist: Verkaufsstellen bieten hier Geldspielprodukte mit Verkaufsprovisionen an und sind gleichzeitig für den Spielendenschutz verantwortlich.