Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Art. 40 (Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession)
1 Die Konzession kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller:
a. eine juristische Person des privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz ist;
b. Cannabisprodukte nicht gewinnorientiert verkauft;
c. allfällige Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten, soweit diese die angemessene Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals übersteigen, vollumfänglich für die Prävention, die Schadenminderung und die Suchthilfe in Übereinstimmung mit den kantonalen und den nationalen Gesundheitsstrategien einsetzt;
d. Gewähr für einen ordnungsgemässen Verkaufsbetrieb und eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet;
e. eine für die Konzession verantwortliche Person bezeichnet;
f. nachweist, dass die für die Konzession verantwortliche Person keinen Strafregistereintrag wegen Verstössen gegen das BetmG1 und dieses Gesetz aufweist;
g. gewährleistet, dass die Löhne orts-, berufs- und branchenüblich sind und keine Verkaufsprovisionen im Sinne von Artikel 322b des Obligationenrechts1 vereinbart werden; und
h. nachweist, dass ein allfälliger Konsumraum die Anforderungen nach Artikel 43 erfüllt.
2 Die Kantone können vorsehen, dass die Verkaufsstellen Mindestabstände zu Ausbildungsstätten mit Minderjährigen einhalten müssen.
3 Der Bundesrat legt die Einzelheiten zu den Konzessionsvoraussetzungen fest, insbesondere die Bemessung der angemessenen Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals.
GE schlägt als zusätzliche Voraussetzung zur Konzessionserteilung unter Absatz 1 vor, dass der Gesuchsteller zur Erarbeitung eines Präventions-, Gesundheits- und Jugendschutzplans verpflichtet wird. SSV fordert, dass ein einen solcher Plan durch den Gesuchsteller bereits vorzulegen sei. SKBS fordert, Prävention und Jugendschutz besser in dieser Bestimmung zu verankern.
GE schlägt als weitere Voraussetzung vor, dass der Gesuchsteller zur Erarbeitung eines Plans für die Ausbildung des Verkaufspersonals verpflichtet wird.
Die vorgesehene Nichtgewinnorientierung des Verkaufs von Cannabisprodukten (Abs. 1 Bst. b) wird von der FDP und der Branchenvertretung IG Hanf abgelehnt. Gemäss FDP sei ein gesetzliches Gewinnverbot weder sachlich begründbar noch marktwirtschaftlich sinnvoll und führe langfristig zu ineffizienten Strukturen. Gewinnorientierte, aber regulierte Verkaufsstellen seien eine notwendige Voraussetzung für einen stabilen legalen Markt. Für die IG Hanf müssen Verkaufsstellen Gewinne erzielen können, damit ein legales Angebot gegenüber dem illegalen Markt konkurrenzfähig sei könne. Verkaufsstellen würden bereits einem umfassenden Werbeverbot, der Lenkungsabgabe, strengen Vorgaben und hoher Aufsicht unterliegen.
BL erachtet die vorgesehene Methodik der Verzinsung des Eigenkapitals (Abs. 1 Bst. c) als in der Praxis schwer umsetzbar und schlägt vor, sich an das Geldspielgesetz (BGS)18 anzulehnen. Dort sei für Casinos eine maximale Gewinnabschöpfung vorgesehen. BL schlägt eine maximale Gewinnabschöpfung von 10 Prozent auf allfällige Gewinne aus dem Cannabisverkauf vor.
Betreffend die vorgesehene Zweckbindung der Gewinne (Abs.1 Bst. c) werden unterschiedliche Anliegen vorgebracht:
- Gemäss BE, BL, BS, GE, NE, NW, SG, SO, TI, VD, VS, ZH sowie SODK und den Parteien GRÜNE und SPS sollen die Gewinne aus dem Cannabisverkauf nicht über die Konzessionsinhaber, sondern grundsätzlich nur über die Kantone verteilt werden können. Dies, weil Prävention und Gesundheitsversorgung in der Verantwortung der Kantone liege, die den Grossteil der Kosten tragen. Dies fordern auch SSV, KKBS, SKBS und VKS sowie die Fachorganisationen AT, DOJ, FvS, GREA, iuAG, LLS, NAS, PHCH, SGGPsy, SSAM und SuS sowie die Organisation
18 SR 835.51