Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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VSPB. BE präzisiert, dass allfällige Gewinne einen Fonds speisen könnten (analog Geldspiel und Alkohol).

- BL, die Fachorganisationen AT, DOJ, GREA, Infodrog, LLS, NAS, PHCH und SSAM sowie VSPB führen aus, dass durch die kantonale Verteilung der Gewinne die Zweckbindung sichergestellt werden könne, so wie dies auch im Rahmen vom Alkoholzehntel oder der Präventionsabgabe auf Lotteriespielen der Fall sei. Wenn die Gewinne durch die konzessionierten Verkaufsstellen selber verwaltet werden, könne dies zu Interessenkonflikten führen und das Prinzip der Nichtgewinnorientierung verletzen. BL ist zudem der Ansicht, dass die Kantone einen jährlichen Bericht über die kantonale Verwendung allfälliger Gewinne erstellen sollten.

- LU, VKS und die Fachorganisationen DOJ, NAS, PHCH, und SAJV erwähnen, dass die Gewinne nebst Prävention, Schadenminderung und Suchthilfe auch für Therapie durch die Kantone zweckgebunden eingesetzt werden sollen. SVP fordert, dass die Mittel konkret auch für abstinenzorientierte Therapie eingesetzt werden sollen. LU fügt an, dass die Mittel zudem für die Gesundheitsversorgung eingesetzt werden sollten.

- VD, KKPKS und VSPB fordern, dass die Gewinne nebst Prävention, Schadenminderung und Suchthilfe auch für die Repression des illegalen Handels zweckgebunden eingesetzt werden sollen.

- Gemäss IG Hanf führe die Zweckbindung zu fehlenden Investitionsanreizen und verhindere nachhaltige Betriebsführung. Sie lehnt die Bestimmung deshalb ab.

- SPHD schlägt vor, im Sinne eines koordinierten Einsatzes und schlanken Prozesses allfällige Gewinne über den Tabakfonds zu verwalten.

- DDS sieht einen Widerspruch darin, dass der Verkauf zwar nicht gewinnorientiert sein soll, gleichzeitig jedoch mögliche Verwendungen eines allfälligen Gewinns aufgezählt werden.

Betreffend die vorgesehene Nachweiserbringung, dass keine relevanten Strafregistereinträge vorhanden sind (Abs. 1 Bst. f), fordern SSV und die kantonalen und städtischen Behördengremien SKBS, KKPKS und SVSP, dass nicht nur die verantwortliche Person, sondern alle Organe der juristischen Personen sowie die wirtschaftlich Berechtigten und Geldgeber auf ihren Leumund geprüft werden müssen.

VSPB fordert einen einwandfreien Leumund ohne Strafregistereinträge für Gesuchsteller. SPHD möchte die Voraussetzung gemäss Buchstabe f auch auf das Verkaufspersonal ausdehnen. BKS fordert, dass auch Verstösse gegen das TabPG und das Alkoholgesetz berücksichtigt werden sollten.

VLI ist der Ansicht, dass ein BetmG-begründeter Strafregistereintrag nicht verunmöglichen sollte, ein Gesuch zu stellen. ChanGE empfiehlt, den Begriff des Verstosses durch «schwere Verbrechen oder Vergehen» zu ersetzen. Gemäss dem Verein sollten sich Personen, die für illegale Verkaufstätigkeiten von geringer Bedeutung verurteilt wurden, am legalen Verkauf beteiligen dürfen. SHA fordert die Streichung dieser Voraussetzung. Damit würde den Akteuren des bisherigen illegalen Marktes der Übergang in den legalen Markt nicht verunmöglicht.

AG, BE, BS, GE, JU, LU, NW, SG, SO, TI, UR, VD, VS sowie KKBS und SuS sind der Ansicht, dass Verkaufsstellen über keine Konsumräume (Abs. 1 Bst. h) verfügen sollten. Konsumräume würden den Konsum normalisieren. Aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum Verkaufsangebot könnten sie verkaufsfördernd oder als indirekte Werbung wirken. NW fügt an, dass zudem viele Kantone derzeit (bediente) Fumoirs in Restaurants verbieten würden, sodass die Einführung von Konsumräumen zu lnkongruenzen führen würde. BL, GE, SG, SO sowie SODK bemerken, dass Konsumräume ausserhalb von Verkaufsstellen zur Entlastung des Konsums im öffentlichen Raum oder zum Konsum ausser Reichweite von Minderjährigen beitragen würden.

SSV und SKBS bemerken, dass aus Städtesicht nicht klar beurteilt werden könne, ob es einen Bedarf an Konsumräumen gebe. Sie fordern, dass für den Betrieb eines Konsumraums die Standortgemeinden das letzte Wort haben sollten, da sie die komplexen lokalen Bedingungen am besten beurteilen könnten.

Betreffend die Möglichkeit Mindestabstände vorzusehen (Abs. 2), fordern LU, EDU sowie die Fachorganisationen SPHD und SuS die Mindestdistanz gesetzlich festzulegen. EVP, SVP und BKS fordern, dass diese Distanz zu Ausbildungs- und Freizeitstätten mindestens 500 Meter betragen muss. Die Stadt Bern