Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Art. 41 (Erteilung, Übertragbarkeit, Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Konzession)

1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Konzession auf Gesuch hin.

2 Dem Gesuch ist der Strafregisterauszug der für die Konzession verantwortlichen Person beizulegen.

3 Die Konzession ist nicht übertragbar.

4 Sie gilt für höchstens zehn Jahre.

5 Die zuständige kantonale Behörde kann die Konzession auf Gesuch hin ändern oder erneuern.

6 Der Bundesrat legt weitere Einzelheiten zum Gesuchsinhalt fest.

APS fordert, dass die Konzessionsdauer gemäss Absatz 4 auf maximal 5 Jahren heruntergesetzt werden sollte. RaSC fordert auf der anderen Seite eine maximale Dauer von 15 Jahren.

2. Abschnitt (Verkaufsstellen) Art. 42 (Anforderungen)

1 Der Konzessionär muss sicherstellen, dass in der Verkaufsstelle:

a. die Sicherheits-, Jugend- und Konsumentenschutzkonzepte umgesetzt werden;

b. eine adäquate Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf die diebstahlsichere Aufbewahrung von Cannabisprodukten, vorhanden ist;

c. das Verkaufspersonal ausreichend ausgebildet ist, insbesondere in den Bereichen Gesundheitsschutz, Risikominimierung und Früherkennung von problematischem Konsum;

d. die Kundinnen und Kunden auf die Risiken des Cannabiskonsums hingewiesen und individuell ausreichend in Bezug auf risikoärmere Konsumformen beraten werden;

e. bei problematischem Konsum die Früherkennung und die Frühintervention erfolgt;

f. pro Verkauf eine Bezugsmenge mit einem Gesamt-THC-Gehalt von fünf Gramm nicht überschritten wird;

g. ausschliesslich Cannabisprodukte und Cannabissamen und -stecklinge zur Selbstversorgung sowie Zubehör zum Konsum, sofern es der Schadenminderung dient, und Zubehör zur Selbstversorgung verkauft werden;

h. auch rauchfreie Cannabisprodukte und solche mit geringem Gesamt-THC-Gehalt angeboten werden;

i. Cannabisprodukte nur innerhalb der Verkaufsräume verkauft werden;

j. Cannabisprodukte nur an erwachsene Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Aufenthaltstitel für die Schweiz, mit Ausnahme von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung, verkauft werden;

k. das Alter der Kundin oder des Kunden anhand eines amtlichen Ausweises überprüft wird;

l. gut sichtbar und leserlich auf das Verbot des Verkaufs an Minderjährige hingewiesen wird;

m. Cannabisprodukte sowie Cannabissamen und -stecklinge nur in der Originalverpackung der Hersteller verkauft werden; und

n. die Cannabisprodukte sachgemäss entsorgt werden.

2Das Verkaufspersonal muss sich betreffend Früherkennung und Frühintervention nach Absatz 1 Buchstabe e mit geeigneten Präventions- und Suchtfachstellen austauschen.

3 Die Kantone können in begründeten Fällen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe g den Verkauf von weiteren Produkten genehmigen. Der Verkauf von Alkohol und Tabakprodukten ist in jedem Fall verboten.

EVP fordert, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu den Verkaufsstellen haben sollen. Betreffend die Ausbildung des Verkaufspersonals (Abs. 1 Bst. c) werden mehrere Anliegen vorgebracht: - AG fordert eine präzisere Formulierung. Die Formulierung sei zu vage und verstosse gegen den Grundsatz «nulla poena sine lege», weil weder dem Rechtsunterworfenen noch den rechtsanwendenden Behörden und Gerichten klar werde, was mit «ausreichender Ausbildung» gemeint sein könnte. - TI merkt an, dass die Schulung des Personals allein nicht ausreichend sei. Sie garantiere nicht, dass die Massnahmen in der Praxis auch umgesetzt werden. Daher müsse die Bestimmung durch Verfahrenspflichten und konkrete Instrumente ergänzt werden, um Kunden aktiv zu beraten, bei Anzeichen eines problematischen Konsums rechtzeitig einzugreifen, einen möglichst risikoarmen Konsum zu fördern und gefährdete Personen zu erreichen.