Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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- VD verlangt, dass die Ausbildung einem spezifischen Pflichtenheft folgen und zu einem formalen Abschlusszertifikat führen muss. Wird der Besuch der Ausbildung und der Erwerb der entsprechenden Kompetenzen durch eine bestandene Prüfung bescheinigt, kann sich die Kontrollbehörde darauf beschränken, den Besitz des entsprechenden Abschlusses zu überprüfen. Andernfalls führen die unterschiedlichen Beurteilungen je nach Region und/oder für die Kontrollen zuständiger Person zu einer unterschiedlichen Anwendung des Rechtsrahmens. SPHD schlägt ebenfalls eine zertifizierte Ausbildung vor und präzisiert, dass diese bei einer geeigneten Präventions- und Suchtfachstelle zu erfolgen habe.

- SPHD und SuS schlagen weiter vor, die Ausbildung in regelmässigen Abständen zu erneuern. SuS fügt an, dass sich der Wissensstand gemäss der Erfahrung aus dem Projekt Cann-L rasch weiterentwickeln kann und die Gefahr besteht, dass die richtigen Verhaltensweisen mit der Zeit verloren gehen. Mit einer regelmässigen Auffrischung könnten die Verkaufsteams auf dem neusten Stand gehalten und wieder neu motiviert werden. Die Erfahrungen mit den Testkäufen zeigen, dass die Schulungen regelmässig wiederholt werden müssen, damit sie Wirkung zeigen.

- Pharmasuisse erachtet es als zwingend erforderlich, dass die Abgabe von Cannabisprodukten zu nicht medizinischen Zwecken ausschliesslich über qualifizierte Fachpersonen erfolgt. Verlangt wird die Abgabe von Cannabis nur durch geschulte und zugelassene Fachpersonen. Dabei müssen es nicht zwingend Gesundheitsfachpersonen sein, solange sie ausreichend geschult seien.

Betreffend die Beratungspflicht der Verkaufsstellen (Abs. 1 Bst. d) merkt BE an, dass diese Regelung pragmatisch gehandhabt werden könne, so dass regelmässige Kundinnen und Kunden nicht jedes Mal von Neuem auf die Konsumrisiken und risikoärmere Alternativen hingewiesen werden müssen.

SSV und SKBS regen an, Verkaufsstellen zusätzlich dazu zu verpflichten, ein Protokoll für den Umgang mit Minderjährigen auszuarbeiten und umzusetzen. Ein solches solle Präventionsbotschaften, Informationen zu spezialisierten Einrichtungen sowie Empfehlungen für einen risikominimierenden Konsum umfassen.

Betreffend die Sicherstellung der Früherkennung und Frühintervention bei problematischem Konsum (Abs. 1 Bst. e) ist BE der Ansicht, dass problematisches Konsumverhalten durch das Personal, welches wahrscheinlich wenig therapeutisches Wissen habe, zu wenig erkannt werden könne. Hinweise auf Therapieangeboten würden somit nicht stattfinden. AI fordert verpflichtende Beratungsangebote zur Förderung eines möglichst risikoarmen Konsums und verbindliche Prozesse zur Früherkennung problematischen Konsums.

Gemäss BS sei die maximale Bezugsmenge in den Verkaufsstellen zu prüfen und gegebenenfalls zu reduzieren. Für iuAG ist die Bezugsmenge ebenfalls zu hoch. Begründet wird dies mit Verweis auf die Erfahrungen in den Pilotversuchen, wonach gemäss BetmPV19 pro Kauf maximal 10 Gramm erlaubt sind. Dies sorge dafür, dass der Konsum für private Zwecke ausreichend gedeckt werde, ohne dass die Möglichkeit bestehe, grössere Mengen unkontrolliert zu erwerben.

APS spricht sich im Sinne der Schadenminderung für eine Absetzung der maximalen Bezugsmenge auf 2,5 Gramm THC aus. Dies habe den Vorteil, dass bei kleineren Mengen das hochfrequente Einkaufsverhalten und damit ein problematisches Konsumverhalten deutlich schneller erkannt werde als bei grösseren Mengen.

SSV, KKPKS, SKBS und SVSP fordern Bezugsbeschränkungen. Es widerspreche dem Präventionsgedanken, wenn unbeschränkt Cannabis erworben werden könne. Dadurch werde die angestrebte Verhinderung des problematischen Konsums nicht erreicht und das Risiko für einen unkontrollierten illegalen Weiterverkauf steige massiv. Die KKPKS fordert tägliche oder monatliche Bezugsbeschränkungen, die

19 SR 812.121.5