Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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sich an der BetmPV orientieren sollen. SSV, SKBS und SVSP schlagen dies ebenfalls vor, allenfalls mit einer leichten Erhöhung der Mengen.

Betreffend die Anforderungen an das Verkaufssortiment (Abs. 1 Bst. g) regen SSV und SKBS an, eine Palette von Konsumhilfematerialen in den Verkaufsstellen anzubieten und die Konsumierenden entsprechend zu beraten, selbst wenn einige dieser Konsumhilfematerialien nicht der Schadenminderung dienen, wie die Bestimmung vorsieht.

Betreffend die Personen, an welche Cannabisprodukte verkauft werden dürfen (Abs. 1 Bst. j), ist gemäss GREA eine Präzisierung notwendig. Es bestehe eine begriffliche Verwirrung zwischen den Aufenthaltsbewilligungen im engeren Sinne (Ausweis B, C oder L) einerseits und dem Status Asylsuchende oder vorläufig Aufgenommene andererseits. GREA scheint es zudem nicht gerechtfertigt, Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) vom regulierten Cannabis-Markt auszuschliessen. Ihr Ausschluss könnte dem illegalen Markt zuträglich sein. Das Anliegen wird sinngemäss auch im Zusammenhang mit dem Online-Verkauf (Art. 52) vorgebracht.

SGRM schlägt die Streichung von Absatz 1 Buchstabe j vor. Eine Einschränkung aufgrund von Nationalität oder Aufenthaltstitel könne die Gefahr für einen illegalen Handel durch nicht bezugsberechtigte Personen bergen, die sich auf einem illegalen Markt bedienen könnten.

Die Vorgabe, dass sich das Verkaufspersonal mit geeigneten Präventions- und Suchtfachstellen auszutauschen habe (Abs. 2), empfinden AG, BL, BS, GE, SG, SO, TI, VD und ZG, die SSV, die Behördengremien KKBS und SKBS, die iuAG sowie die Fachorganisationen FvS und SGGPsy als zu wenig verbindlich. Eine Zusammenarbeit müsse zwingend erfolgen. Vorzusehen sei der Abschluss einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit einer geeigneten lokalen Präventions- oder Suchtfachstelle. Der Austausch solle zudem regelmässig erfolgen. BL präzisiert, dass damit eine schweizweit kohärente Umsetzung erhöht werde.

Gemäss BE sei in Absatz 2 zu wenig erkennbar, ob sich das Verkaufspersonal mit den Präventions- und Suchtfachstellen personenbezogen oder anonymisiert austauschen solle. Um dem Legalitätsprinzip genügend Rechnung zu tragen, beantragt BE eine Ergänzung.

Betreffend die Möglichkeit zum Verkauf von anderen Produkten als Cannabisprodukten (Abs. 3) beantragt IG Hanf, dass der Verkauf von Hanfgetränken und edibles mit einem THC-Gehalt unter 1 Prozent ausdrücklich erlaubt werden solle.

Art. 43 (Anforderungen an Konsumräume)

1 Der Konzessionär stellt sicher, dass im Konsumraum:

a. die Anforderungen gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 20081 zum Schutz vor Passivrauchen erfüllt sind;

b. die Aufsicht, insbesondere die Durchsetzung des Zutrittsverbots für Minderjährige, gewährleistet ist.

2 Im Konsumraum dürfen keine alkoholischen Getränke konsumiert werden und darin darf nicht bedient werden.

3 Der Zutritt zum Konsumraum ist für Minderjährige verboten.

4 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Beschaffenheit der Konsumräume und die Anforderungen an die Belüftung erlassen, die über die Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen hinausgehen.

GE fordert, dass die Einrichtungen verpflichtet werden, ein Aufnahmeprotokoll anzuwenden, um Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention zu fördern, und bei Bedarf Informationen zum Zugang zur Gesundheitsversorgung bereitzustellen.

Art. 44 (Nachtverkaufsverbot)

1 Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt ein Nachtverkaufsverbot von Cannabisprodukten.

2 Die Kantone können die Dauer des Nachtverkaufsverbots verlängern.

EDU, EVP und BKS fordern eine Verlängerung des Nachtverkaufsverbots. Dieses solle zwischen 20 Uhr und 10 Uhr gelten. Mehr zeitliche Verfügbarkeit führe nachweislich zu mehr Konsum und Schäden.