Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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- GRÜNE, CoRoMa und GREA verlangen ebenfalls, dass allfällige Gewinne aus dem Online-Verkauf an den Bund gehen, der sie für die Umsetzung der nationalen Strategie Sucht einsetzen solle.
- SPHD schlägt vor, im Sinne eines koordinierten Einsatzes und schlanken Prozesses allfällige Gewinne über den Tabakfonds zu verwalten.
- Sollte die Zuständigkeit für den Online-Verkauf bei den Kantonen liegen, wären für BS, GE, SG, TI sowie KKBS allfällige Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten vom Konzessionär jährlich vollumfänglich gemäss Bevölkerungsschlüssel an die Kantone auszubezahlen. Die Mittel wären zweckgebunden für gemeinsame interkantonale und nationale sowie für kantonale Massnahmen in den Bereichen Prävention, Schadenminderung und Suchthilfe einzusetzen. BL schlägt vor, dass auf dem Bruttogewinn aus dem Verkauf von Cannabisprodukten eine Gewinnabgabe von 90 Prozent an die Kantone entrichtet wird.
- VD bemerkt, dass die Säule Repression von den Einsatzgebieten allfälliger Gewinne aus dem Verkauf ausgeschlossen wird. Der Kanton schlägt vor, die Bestimmung anzupassen und auch die Säule Repression zu berücksichtigen. Weiter fügt VD an, dass die Verwendung des allfälligen Verkaufsgewinns für Präventionsmassnahmen unter dem Gesichtspunkt der direkten Steuern problematisch sein könnte, da die steuerliche Behandlung dieser Verwendung im Hinblick auf den begründeten Aufwand im Jahr der Erzielung des Gewinns angesichts des geltenden Rechts fraglich scheint.
Bei den Verkaufsstellen plädiert IG Hanf für einen marktorientierten Ansatz, der sowohl ökonomische als auch gesundheitspolitische Ziele miteinander verbindet.
Betreffend Absatz 1 Buchstabe f fordert SHPD, dass auch das Verkaufspersonal der Online-Verkaufsstelle keinen Strafregistereintrag wegen Verstössen gegen das BetmG und das CanPG aufweist.
Art. 50 (Verwendung der Gewinne)
1 Soweit der Gewinn die angemessene Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals übersteigt, wird er für Massnahmen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c eingesetzt, die der Konzessionär selbst durchführt oder die von gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden.
2 Der Konzessionär verwaltet das Vermögen aus dem Verkauf nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c selbst oder überträgt dessen Verwaltung einer geeigneten Organisation.
3 Gewinne nach Absatz 1 dürfen nur für Massnahmen verwendet werden, die:
a. wirtschaftlich und nachhaltig sind;
b. voraussichtlich eine hohe Wirksamkeit haben;
c. den anerkannten Qualitätsstandards für die Präventions- oder Suchtarbeit oder für die Forschung entsprechen;
d. einem Controlling unterliegen und evaluiert werden.
4 Die zweckkonforme Mittelverwendung ist von einer unabhängigen Revisionsstelle jährlich zu prüfen; diese stellt den Revisionsbericht dem BAG zu.
Betreffend die vorgesehene Verwendung der Gewinne (Abs. 1 und 2) werden unterschiedliche Anliegen vorgebracht:
- VD findet, dass die Modalitäten der Verwendung der Gewinne überdacht werden müssten, wenn der Online-Verkauf beibehalten wird, um Interessenskonflikte zu verhindern und die öffentliche Gesundheit zu fördern.
- Die Kantone BL, BS, GE, SG, TI, die Partei GRÜNE, die EKSN, die kantonalen und städtischen Behördengremien KKBS, iuAG, und GREA sprechen sich dafür aus, dass die Gewinne aus dem Online-Verkauf nicht vom Konzessionär selbst eingesetzt werden sollen, sondern von einer staatlichen Instanz.
- GE ist der Ansicht, dass nicht der Konzessionär, sondern das BAG und die Kantone mit der Verwaltung dieses Fonds betraut werden müssten. Damit könne das System zur Finanzierung der Präventions- und Suchtbekämpfungsmassnahmen effizienter gestaltet werden, indem die