Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Sollte der Gesetzgeber an einer Zuständigkeit des Bundes festhalten, fordern BL und KKBS, dass die Übertragung an eine öffentlich-rechtliche Organisation ermöglicht werden sollte. GE und APS schlagen vor, dass nur gemeinnützigen Organisationen eine Konzession für den Online-Verkauf erteilt wird.

Aus Sicht FDP wäre ein bundesweites Onlinevertriebsmonopol ineffizient, innovationsfeindlich und föderalistisch problematisch. Die Zuständigkeit solle den Kantonen übertragen werden. Dies ermögliche ein zeitgemässes, kundenfreundliches und wirtschaftlich tragfähiges Onlineangebot, das für die Verdrängung des illegalen Marktes unverzichtbar sei. Ergänzend soll in der Bestimmung klargestellt werden, dass die Abwicklung von Onlineangeboten auch durch private Anbieter erfolgen kann.

Aus Sicht der Branchenvertretung IG Hanf soll der Online-Verkauf anstelle einer einzigen Konzession über den Bund über die Kantone oder über Konkordate gelöst werden. Das würde der angestrebten Kontrolle dienen und es werde verhindert, dass es zu einer Konkurrenz beim Verkauf zwischen den Kantonen und dem Bund kommt. Ein Monopol gefährde die Produktesicherheit und langfristige Qualität.

Die Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention Infodrog, NAS, PHCH sowie aus dem Bereich Jugend DOJ und SAJV sind der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession für den Verkauf in Verkaufsstellen oder online weitgehend dieselben sein müssen. Zudem erachten sie als wichtig, dass via Online-Verkauf eine angemessene Produktepalette angeboten wird, damit sich Konsumierenden nicht wieder auf dem illegalen Markt versorgen.

SSAM regt an, die Erteilung von zwei Konzessionen zu prüfen. Dies würde der potenziellen Trägheit eines Verkaufsmonopols entgegenwirken und ein geeignetes Angebot risikoarmer Produkte fördern.

IG Hanf und VLI fordern, die vorgesehene Konzession durch eine Bewilligung zu ersetzen, weil Bewilligungen einen liberaleren, marktorientierten und stabileren Rechtsrahmen bieten.

Art. 49 (Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession)

1 Die Konzession kann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller:

a. eine juristische Person des privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz ist;

b. Cannabisprodukte nicht gewinnorientiert verkauft;

c. allfällige Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten, soweit diese die angemessene Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals übersteigen, vollumfänglich für die Prävention, die Schadenminderung und die Suchthilfe in Übereinstimmung mit den nationalen Gesundheitsstrategien einsetzt;

d. Gewähr für einen ordnungsgemässen Online-Verkaufsbetrieb und eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bietet;

e. eine für die Konzession verantwortliche Person bezeichnet;

f. nachweist, dass die für die Konzession verantwortliche Person keinen Strafregistereintrag wegen Verstössen gegen das BetmG1 und dieses Gesetz aufweist; und

g. gewährleistet, dass die Löhne orts-, berufs- und branchenüblich sind und keine Verkaufsprovisionen im Sinne von Artikel 322b des Obligationenrechts1 vereinbart werden.

2 Der Bundesrat legt die Einzelheiten zu den Konzessionsvoraussetzungen fest, insbesondere die Bemessung der angemessenen Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals.

Betreffend die vorgesehene Zweckbindung der Gewinne (Abs. 1 Bst. c) werden unterschiedliche Anliegen vorgebracht:

- Für die Kantone GE, JU, LU, NE, NW, OW, TI, SO, VS sowie SODK und VKS ist sicherzustellen, dass Gewinne und Steuereinnahmen aus dem Online-Verkauf zwischen Bund und Kantonen geteilt werden. Dies sei notwendig, da die Kantone den Hauptanteil der Folgekosten im Gesundheitswesen sowie in den Bereichen Prävention, Polizei und Justiz tragen würden.

- Sollte die Zuständigkeit für den Online-Verkauf beim Bund bleiben, wären für die Kantone BS, BL, GE, SG, TI sowie KKBS und iuAG die Gewinne vom Konzessionär an das BAG auszubezahlen, welches diese Mittel in einem zweckgebundenen Fonds überführt. Dieser Fonds könnte zudem anteilsmässig an die Kantone ausbezahlt und von diesen zweckgebunden für gemeinsame interkantonale und kantonale Massnahmen eingesetzt werden. BL schlägt darüber hinaus vor, dass auf dem Bruttogewinn aus dem Verkauf von Cannabisprodukten eine Gewinnabgabe von 90 Prozent an das BAG entrichtet wird.