Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Art. 46 (Testkäufe)

1 Ein Testkauf ist ein Kauf oder ein versuchter Kauf eines Cannabisprodukts durch eine beauftragte Person. Im Falle der Altersüberprüfung ist die Person minderjährig.

2 Die zuständige kantonale Behörde führt zur Überprüfung der Einhaltung der Altersbeschränkung Testkäufe durch oder beauftragt eine anerkannte Fachorganisation damit.

3 Sie kann im Rahmen der Testkäufe auch die Einhaltung folgender Vorschriften überprüfen:

a. Durchführung des Beratungsgesprächs;

b. Einhaltung der Bezugsmenge.

4 Nehmen an den Testkäufen minderjährige Personen teil, so können die dabei gewonnenen Erkenntnisse in Straf- oder Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die minderjährige Person und eine Inhaberin oder ein Inhaber der elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Testkäufen schriftlich zugestimmt.

b. Die kantonale Behörde oder eine anerkannte Fachorganisation stellt fest, dass die minderjährige Person:

1. sich für den vorgesehenen Einsatz eignet, und

2. hinreichend auf den Einsatz vorbereitet worden ist.

c. Die minderjährige Person leistet ihren Einsatz anonym und wird dabei von einer erwachsenen Person begleitet.

d. Es werden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der minderjährigen Person verschleiern.

e. Der Testkauf wird umgehend protokolliert und dokumentiert.

f. Die Kantone melden die durchgeführten Testkäufe jährlich dem BAG.

5 Nehmen an den Testkäufen ausschliesslich erwachsene Personen teil, so können die dabei gewonnenen Erkenntnisse in Straf- oder Verwaltungsverfahren nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 Buchstaben e und f erfüllt sind.

6 Der Bundesrat regelt:

a. die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;

b. die Einzelheiten betreffend die Rekrutierung, die Instruktion, die Begleitung und den Persönlichkeitsschutz der Minderjährigen;

c. die Anforderungen an die Protokollierung, die Dokumentation und die Meldung der durchgeführten Testkäufe;

d. die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.

AG regt an, den Prozess der Testkäufe bei Cannabis mit dem Prozess der Testkäufe bei Alkohol und Tabak abzugleichen. VSPB und die Fachorganisationen AT und LLS fordern, dass die Einhaltung der Altersgrenze als Überprüfungsgrund in Absatz 3 aufgenommen wird. Aus Städtesicht (SSV, SKBS) und aus Sicht der Polizei (KKPKS, SVSP) sei es nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Verwendung der Ergebnisse in Straf- und Verwaltungsverfahren die vorgesehenen Einschränkungen (Abs. 5) gemacht werden sollen. Sie verlangen, den entsprechenden Absatz ganz zu streichen. Die Polizei müsse immer befugt sein, Test- und Scheinkäufe durchzuführen. Die strafrechtliche Verwertbarkeit werde zudem bereits durch die StPO bzw. die kantonalen Polizeigesetze abschliessend geregelt. Eine Verknüpfung mit Buchstabe f (jährliche Meldung an das BAG) erscheine ebenfalls nicht sachgerecht. Die vorgeschlagene Regelung führe schlimmstenfalls dazu, dass Verantwortliche straflos blieben und keine bewilligungsrechtlichen Sanktionen (Entzugsandrohung etc.) zu gewärtigen hätten. Um den Schutz der Minderjährigen sicherzustellen, fordert SuS die Einführung einer Pflicht, bei einem nicht bestandenen Testkauf innerhalb von drei Monaten eine neue Kontrolle durchzuführen.