Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Art. 52 (Anforderungen an den Konzessionär)

1 Der Konzessionär muss folgende Anforderungen erfüllen:

a. Er muss ein Sicherheits-, Jugend- und Konsumentenschutzkonzept umsetzen.

b. Er muss über eine adäquate Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf die diebstahlsichere Aufbewahrung von Cannabisprodukten verfügen.

c. Er muss sicherstellen, dass das Verkaufspersonal ausreichend ausgebildet ist, insbesondere in den Bereichen Gesundheitsschutz, Risikominimierung und Früherkennung von problematischem Konsum.

d. Er muss die Registrierung der Kundinnen und Kunden auf der Verkaufsplattform sicherstellen.

e. Er muss die Kundinnen und Kunden auf die Risiken des Cannabiskonsums hinweisen und individuell ausreichend in Bezug auf risikoärmere Konsumformen beraten.

f. Er muss die Früherkennung und die Frühintervention bei problematischem Konsum sicherstellen.

g. Er muss ein System einrichten, das sicherstellt, dass pro Verkauf eine Bezugsmenge mit einem Gesamt-THC-Gehalt von fünf Gramm nicht überschritten wird.

h. Er darf ausschliesslich Cannabisprodukte und Cannabissamen und -stecklinge zur Selbstversorgung sowie Zubehör zum Konsum, sofern es der Schadenminderung dient, und Zubehör zur Selbstversorgung verkaufen.

i. Er muss auch rauchfreie Cannabisprodukte und solche mit geringem Gesamt-THC-Gehalt anbieten.

j. Er darf Cannabisprodukte nur an erwachsene Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Aufenthaltstitel für die Schweiz, mit Ausnahme von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung, verkaufen.

k. Er muss eine Altersüberprüfung mittels Alterskontrollsystem durchführen.

l. Er muss beim Aufrufen der Verkaufsplattform gut leserlich auf das Verbot der Abgabe an Minderjährige hinweisen.

m. Er darf Cannabisprodukte sowie Cannabissamen und -stecklinge nur in der Originalverpackung der Hersteller verkaufen.

n. Er muss für eine sachgemässe Entsorgung der Cannabisprodukte sorgen.

2 Das Verkaufspersonal muss sich betreffend Früherkennung und Frühintervention nach Absatz 1 Buchstabe f mit geeigneten Präventions- und Suchtfachstellen austauschen

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten:

a. zur Verkaufsplattform;

b. der Anforderungen an das System zur Kontrolle der Bezugsmengen; und

c. der Anforderungen an das Alterskontrollsystem.

TI, EKSN und SuS finden, dass für den Online-Verkauf auch ein Gesamt-THC-Gehalt von 2 Gramm pro Verkauf ausreichen würde (Abs. 1 Bst. g). Für EKSN und SuS ist es nicht notwendig, Cannabissamen und -stecklinge online anzubieten, wenn diese in physischen Geschäften in den verschiedenen Regionen der Schweiz mit Beratungsleistungen gekauft werden können (Abs. 1 Bst. h). Aus Sicht von SPHD muss die Online-Verkaufsstelle zwingend auch Cannabisprodukten mit weniger als

20 Prozent THC anbieten. Der Verkauf von Cannabisprodukten von mehr als 20 Prozent THC dürfe zudem nur erfolgen, wenn eine Kontaktaufnahme mit einer Präventions- oder Suchtfachstelle belegt werden könne. Weiter sind sie der Meinung, dass der Bund in begründeten Fällen in Abweichung von Absatz 1 Buchstabe h den Verkauf von weiteren Produkten genehmigen könnte. Der Verkauf von Alkohol und Tabakprodukten sollen in jedem Fall verboten sein. Gemäss BL und KKBS muss die Alterskontrolle nach Absatz 1 Buchstabe k nicht nur bei der Bestellung sichergestellt werden, sondern auch bei der Auslieferung der Produkte. CoRoMa und GREA schlagen die Einführung einer neuen Bestimmung vor, die gewährleistet, dass die Preise im Online-Verkauf nicht tiefer sind als die Preise in den physischen Verkaufsstellen.