Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Art. 52 (Anforderungen an den Konzessionär)
1 Der Konzessionär muss folgende Anforderungen erfüllen:
a. Er muss ein Sicherheits-, Jugend- und Konsumentenschutzkonzept umsetzen.
b. Er muss über eine adäquate Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf die diebstahlsichere Aufbewahrung von Cannabisprodukten verfügen.
c. Er muss sicherstellen, dass das Verkaufspersonal ausreichend ausgebildet ist, insbesondere in den Bereichen Gesundheitsschutz, Risikominimierung und Früherkennung von problematischem Konsum.
d. Er muss die Registrierung der Kundinnen und Kunden auf der Verkaufsplattform sicherstellen.
e. Er muss die Kundinnen und Kunden auf die Risiken des Cannabiskonsums hinweisen und individuell ausreichend in Bezug auf risikoärmere Konsumformen beraten.
f. Er muss die Früherkennung und die Frühintervention bei problematischem Konsum sicherstellen.
g. Er muss ein System einrichten, das sicherstellt, dass pro Verkauf eine Bezugsmenge mit einem Gesamt-THC-Gehalt von fünf Gramm nicht überschritten wird.
h. Er darf ausschliesslich Cannabisprodukte und Cannabissamen und -stecklinge zur Selbstversorgung sowie Zubehör zum Konsum, sofern es der Schadenminderung dient, und Zubehör zur Selbstversorgung verkaufen.
i. Er muss auch rauchfreie Cannabisprodukte und solche mit geringem Gesamt-THC-Gehalt anbieten.
j. Er darf Cannabisprodukte nur an erwachsene Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Aufenthaltstitel für die Schweiz, mit Ausnahme von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung, verkaufen.
k. Er muss eine Altersüberprüfung mittels Alterskontrollsystem durchführen.
l. Er muss beim Aufrufen der Verkaufsplattform gut leserlich auf das Verbot der Abgabe an Minderjährige hinweisen.
m. Er darf Cannabisprodukte sowie Cannabissamen und -stecklinge nur in der Originalverpackung der Hersteller verkaufen.
n. Er muss für eine sachgemässe Entsorgung der Cannabisprodukte sorgen.
2 Das Verkaufspersonal muss sich betreffend Früherkennung und Frühintervention nach Absatz 1 Buchstabe f mit geeigneten Präventions- und Suchtfachstellen austauschen
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten:
a. zur Verkaufsplattform;
b. der Anforderungen an das System zur Kontrolle der Bezugsmengen; und
c. der Anforderungen an das Alterskontrollsystem.