Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Art. 54 (Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession)

1 Das BAG entzieht die Konzession ohne Anspruch auf Entschädigung, wenn:

a. die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind;

b. der Konzessionär:

1. die Konzession durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat,

2. den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt, oder

3. den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, sie oder er wird durch Umstände am Betrieb gehindert, ohne eine Verantwortung dafür zu tragen; oder

c. der Konzessionär oder eine Person, die mit der Geschäftsführung betraut ist, in schwerwiegender Weise oder wiederholt die ihr nach dem Gesetz, den Ausführungsvorschriften oder der Konzession auferlegten Pflichten verletzt. 2 Es kann die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.

VSPB ist der Meinung, dass eine strafrechtliche Verurteilung von mehr als sechs Monaten mit einem Entzug der Konzession einhergehen sollte.

4.1.6 6. Kapitel (Ein-, Durch- und Ausfuhr) Art. 57 (Ein-, Durch- und Ausfuhrverbot)

Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC ohne Bewilligung ist verboten.

BE fordert, dass ein Verbot für den Grosshandel und die Tätigkeit als Makler oder Agent mit eingeführten, durchgeführten oder ausgeführten Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC vorgesehen werden sollte. VLI schlägt vor, die Ein-, Durch- und Ausfuhr durch Privatpersonen zum Eigenbedarf von bis zu

50 Gramm zu erlauben. Dies sei zurzeit zwar in keinem Nachbarstaat erlaubt, was sich aber ändern könne, und deshalb sei es angemessen, dies im Entwurf vorzusehen. DDS lehnt die Möglichkeit der Ein-, Durch-, und Ausfuhr grundsätzlich ab. Dies begünstige den internationalen Drogenhandel.

Art. 58 (Bewilligungspflicht)

1 Für die Ein- und Ausfuhr von Ausgangsmaterial und Cannabisprodukten gelten die Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 1 BetmG.

2 Die Ausfuhr von Ausgangsmaterial und Cannabisprodukten wird nur bewilligt, wenn die Einfuhr im Empfängerstaat zulässig ist und eine entsprechende, nach den internationalen Abkommen erteilte Einfuhrbewilligung vorliegt.

3 Die Aufsicht über die Durchfuhr richtet sich nach Artikel 5 Absatz 2 BetmG.

Für GREA wäre es zur Unterscheidung zwischen dem medizinischen und nicht medizinischen Markt sinnvoller, die Bewilligungserteilung für die Ein- und Ausfuhr nicht Swissmedic zu übertragen.

Art. 60 (Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten des Bewilligungsinhabers)

1 Für eine Ein- und Ausfuhrbewilligung ist eine Bewilligung für den Anbau oder für die Herstellung nach Artikel 15 Voraussetzung.

2 Inhaber einer Anbaubewilligung dürfen von ihnen angebautes Cannabis ausführen.

3 Inhaber einer Herstellungsbewilligung dürfen Ausgangsmaterial und Cannabisprodukte ein- und ausführen.

4 Inhaber einer Einfuhrbewilligung müssen sicherstellen, dass bei der Bereitstellung auf dem Markt von Cannabisprodukten die Anforderungen nach dem 2.–4. Abschnitt des 4. Kapitels erfüllt sind.

Um die Sicherheit und die Qualität der importierten Produkte zu gewährleisten, müssten den ausländischen Produzenten gemäss TI und EKSN Regeln betreffend Rückverfolgbarkeit und Produktesicherheit vorgeschrieben werden.