Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 57Fedlex · Ergebnisbericht
Aus Sicht der Organisationen aus dem Bereich Unfallverhütung BfU und VfV besteht die Gefahr, dass Konsumierende einfacher und anonymer Zugang zu Cannabisprodukten erhalten. Zudem sei es schwieriger, die Konsumierenden auf die Risiken – unter anderem beim Fahren unter Cannabiseinfluss – hinzuweisen und zu sensibilisieren.
4. Abschnitt, Art. 9 Abs. 1, Kapitel 5, Abschnitt 5, Art. 55, Art. 56 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1 Bst. b, Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann)
Art. 9 Abs. 1
1 Inhaber einer Anbau- oder Herstellungsbewilligung dürfen sich nicht an Verkaufsstellen beteiligen.
4. Abschnitt: Online-Verkauf
Streichen
5. Abschnitt: Kontrolle des Online-Verkaufs und Massnahmen
Streichen
Art. 55
Der Konzessionär muss der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit den Konzessionsvoraussetzungen melden.
Art. 56 Abs. 2
2Streichen
Art. 64 Abs. 1
1 Abgabepflichtig sind die Konzessionäre der Verkaufsstellen.
Art. 77 Abs. 1 Bst. b
b. Vorschriften für die Verkaufsstellen.
AI, BE, GE sowie die EDU, EVP und SVP stimmen dem Minderheitsantrag zu. Das Behördengremium iuAG stimmt dem Minderheitsantrag mit Anpassung zu. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention stimmen 5 (APS, AT, BKS, DDS, EgD) dem Minderheitsantrag zu. Die weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen BfU und VfV stimmen dem Minderheitsantrag zu.
BL, SG, VD sowie GLP, SPS, der SSV und die Behördengremien KKBS, SKBS lehnen den Minderheitsantrag ab. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention lehnen 7 (BKS, FvS, GREA, Infodrog, SGGPsy, SSAM, SuS) den Minderheitsantrag ab. Die IG Hanf sowie die weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen DOJ, SAJV, VLI und VSPB lehnen den Minderheitsantrag ab.
Art. 48 (Grundsätze)
1 Das Recht zum Online-Verkauf von Cannabisprodukten an Konsumentinnen und Konsumenten steht dem Bund zu.
2 Nimmt der Bund das Recht wahr, erteilt er einer privaten Institution oder Organisation eine Konzession.
AG, BL, GE, JU, LU, NW, OW, SO, TI, VS sowie SODK und KKBS machen auf die Herausforderung einer Marktregulierung bei zwei Konzessionssystemen (für die Verkaufsstellen und den Online-Verkauf) aufmerksam, insbesondere was die Vereinheitlichung der Marktkontrolle und der Preisgestaltung anbelangt. Zudem würde der Bund mit seiner Steuerung des Online-Marktes die kantonale Steuerung des Verkaufs in physischen Verkaufsstellen beeinflussen und konkurrenzieren.
Für AG, BL, GE, OW, SG, TI sowie SODK und KKBS müsste die Verantwortung für die Konzessionierung bei den Kantonen liegen, welche eine nationale Lösung gemeinsam auszugestalten hätten.