Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Art. 47 (Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession)
1 Die zuständige kantonale Behörde entzieht die Konzession ohne Anspruch auf Entschädigung, wenn:
a. die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
b. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sind;
c. der Konzessionär:
1. die Konzession durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat,
2. den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt, oder
3. den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, er wird durch Umstände am Betrieb gehindert, ohne Verantwortung dafür zu tragen; oder
d. der Konzessionär oder eine Person, die mit der Geschäftsführung betraut ist, in schwerwiegender Weise oder wiederholt die ihr nach dem Gesetz, den Ausführungsvorschriften oder der Konzession auferlegten Pflichten verletzt.
2 Sie kann die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
Gemäss BS sei darauf zu achten, dass Verstösse von Beginn an konsequent geahndet werden und die Konzession zum Verkauf von Cannabisprodukten bei festgestelltem Fehlverhalten sofort entzogen werde.
VSPB ist der Meinung, dass eine strafrechtliche Verurteilung von mehr als sechs Monaten mit dem Entzug der Konzession einhergehen sollte. Dies sei in der Bestimmung zu ergänzen.
Für SuS müsste hinzugefügt werden, dass nach drei aufeinanderfolgenden nicht bestandenen Testkäufen die Konzession entzogen wird.
4. Abschnitt (Online-Verkauf)
SG betrachtet den Online-Verkauf kritisch, ist jedoch der Ansicht, dass er im Grundsatz zugelassen werden solle. Die Parteien FDP, GLP, SPS sprechen sich für den Online-Verkauf aus. Dies sei ein wichtiger Baustein, um den illegalen Markt effektiv zurückzudrängen, was für den Jugendschutz wichtig sei.
Für AG, AI, NE, SO, UR, VS, ZH sowie VKS und APS wäre mit dem Online-Verkauf kein wirksamer Jugendschutz möglich. BE, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SO, TI, UR, VD, VS, ZG sowie SODK, VKS und iuAG weisen darauf hin, dass die Erfahrungen mit Tabak und Alkohol zeigen, dass die Alterskontrollen bislang den Jugendschutz nicht ausreichend garantieren können.
Für EVP und BKS werden mit einem Online-Verkauf sämtliche Verfügbarkeitseinschränkungen unterwandert. Online-Shops würden Cannabis rund um die Uhr verfügbar machen. SVP erachtet die stetige Verfügbarkeit via Online-Verkauf als kontraproduktiv und grobfahrlässig. Gemäss EDU unterlaufen Online-Bestellungen Jugendschutz, Prävention und Kontrolle.
BS, BL, GE, OW, SO, TI sowie SODK, KKBS und iuAG sind der Ansicht, dass der Online-Verkauf erst nach der Umsetzung und Auswertung entsprechender Pilotversuche initiiert werden sollte.
Die Organisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention GREA, Infodrog, PHCH, SSAM sowie aus dem Bereich Jugend AFAJ, CJAS halten den Online-Verkauf als ergänzendes Angebot zu den physischen Verkaufsstellen und zur Bekämpfung des illegalen Marktes für wichtig. Allerdings sind die städtische Behördengremien SSV und SKBS und die Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention FvS, NAS, Infodrog, PHCH, SGGPsy sowie aus dem Bereich Jugend SAJV und DOJ der Ansicht, dass der Online-Verkauf nur umgesetzt werden kann, wenn auch eine griffige Alterskontrolle und Beratung garantiert sind. Für GREA und Infodrog gilt es ausserdem sicherzustellen, dass der Online-Verkauf subsidiär zum physischen Verkauf ausgestaltet wird.
Die Organisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention APS, AT, BKS, CoRoMa, DDS und LLS finden, dass der Online-Verkauf den Zielen des Gesetzesentwurfs in Bezug auf den Gesundheits- und Konsumentenschutz zuwiderläuft.