Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Art. 52a, Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Lohr, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Rechsteiner Thomas, Roduit, Weichelt, Wyss)

Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gilt ein Lieferverbot von Cannabisprodukten.

Von den Kantonen stimmen SG und VD dem Minderheitsantrag zu. BL und GE stimmen mit Anpassung zu. GRÜNE und SPS sowie das Behördengremium KKBS stimmen dem Minderheitsantrag zu. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention stimmen 8 (APS, AT Infodrog, LLS, NAS, PHCH, SSAM, SuS) dem Minderheitsantrag zu und GREA mit Anpassung. Die weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen DOJ, SAJV und VLI stimmen zu.

EVP und GLP sowie die Fachorganisation aus dem Bereich Sucht und Prävention BKS lehnen den Minderheitsantrag ab.

GE, VD und GREA vertreten die Auffassung, dass die Lieferung von Cannabisprodukten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens verboten werden sollte, wie dies für stationäre Verkaufsstellen vorgesehen ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Kantone gemäss Artikel 44 Absatz 2 das nächtliche Verkaufsverbot verlängern können. Da der Online-Verkauf subsidiär zum stationären Verkauf ausgestaltet sein soll, sei es sachgerecht, dass die Lieferung von online gekauften Cannabisprodukten während der kantonal festgelegten Zeiten des nächtlichen Verkaufsverbots nicht zulässig sei. CoRoMA und GREA schlagen daher eine neue Bestimmung vor, um den Kantonen die Möglichkeit zu geben, das nächtliche Lieferverbot zu verlängern.

BL regt an, eine ergänzende Bestimmung einzufügen, die es dem Bund erlauben würde, diese Sperrfrist auszuweiten, falls dies aus Vollzugssicht und zur Erreichung der Ziele des Entwurfes notwendig werden sollte.

EVP und BKS fordern, das nächtliche Lieferverbot zu verlängern und eine Sperrfrist von 20 Uhr bis 10 Uhr vorzusehen.

5. Abschnitt (Kontrolle des Online-Verkaufs und Massnahmen)

Art. 53 (Kontrolle)

1 Das BAG kontrolliert, ob der Konzessionär des Online-Verkaufs die Bestimmungen in Bezug auf den Verkauf einhält. Es kann dazu die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden beiziehen.

2 Der Konzessionär muss den Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone die Räumlichkeiten und Einrichtungen zugänglich machen sowie die Bestände an Cannabisprodukten und alle dazugehörenden Belege vorweisen. Er muss die von den Behörden verlangten Auskünfte erteilen.

Aus Sicht von AG und BL ist die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen betreffend Kontrollen durch den Bundesrat klar zu regeln und zu definieren. Entsprechend sei die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass der Bundesrat die Bedingungen für den Einbezug der Kantone und deren Aufgaben bestimmt.

EVP plädiert für eine stärkere Rolle der kantonalen Vollzugsbehörden und eine klarere Definition der Aufgaben.

EVP und die Fachorganisationen BKS und GREA sind der Ansicht, dass Testkäufe beim Online-Verkauf vorgesehen werden müssten. Die Verwendung einer falschen Identität zwecks Kontrolle der Altersprüfung müsste erlaubt werden. Zudem müsse der Bund für die Durchführung dieser Testkäufe verantwortlich sein.

Insbesondere zu überprüfen sind gemäss EVP und BKS die Einhaltung der Altersgrenze, die individuelle Beratung sowie die Einhaltung der Bezugsmenge.