Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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schutzbehörde. Um hier für die rechtsanwendenden Behörden Klarheit zu schaffen, wird eine ausdrückliche Regelung nach dem Vorbild von Artikel 27 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz20 empfohlen. Art. 71 (Datenaustausch im Inland)

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Institutionen können gegenseitig Personendaten und Daten juristischer Personen austauschen, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

2 Der Bundesrat regelt die Art und Weise des Datenaustauschs und die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind.

BE weist darauf hin, dass das Datenschutzrecht des Bundes und der Kantone für besonders schützenswerte Personendaten erhöhte Anforderungen an die Datenbearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe vorsehe. In Artikel 71 Absatz 1 sei deshalb analog zu den Artikeln 70 Absatz 2 und 72 Absatz

2 Buchstabe b der Begriff «unbedingt» vor «benötigen» einzufügen. VSPB weist im Zusammenhang mit Absatz 2 auf die Bedeutung des Datenaustauschs für verschiedene Aspekte dieser Regelung hin, insbesondere zum Zweck der Strafverfolgung. Wichtig sei dabei die rasche Einführung des POLAP-Systems auf Bundesebene.

4.1.10 10. Kapitel (Strafbestimmungen) SO und KKPKS sehen die Gefahr, dass die zahlreichen Strafbestimmungen zu einer grossen Zahl von Strafverfahren führen. Sie würden auch viele reine Ordnungsvorschriften umfassen, die zum Teil wenig klar formuliert seien. Insbesondere bei den Vorschriften zu den Produzenten, Verarbeitern und Händlern sei zu prüfen, ob überhaupt eine strafrechtliche Ahndung notwendig sei. Im Bagatellbereich sei zu prüfen, ob Verstösse lediglich nach Verwaltungsstrafrecht zu sanktionieren seien.

1. Abschnitt (Strafbare Handlungen) Art. 73 (Strafbare Handlungen ausserhalb von Bewilligungen oder Konzessionen)

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. ohne die dafür notwendigen Bewilligungen Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC anbaut, herstellt, erwirbt, besitzt, lagert oder ein-, durch- oder aus führt;

b. ohne die dafür notwendigen Konzessionen Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC verkauft oder anderweitig entgeltlich abgibt;

c. unerlaubte Handlungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b finanziert oder ihre Finanzierung vermittelt;

d. als Bewilligungsinhaber Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC unentgeltlich abgibt.

2 Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer:

a. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC zusammengefunden hat;

b. durch gewerbsmässigen Handel mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;

c. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Minderjährige oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.

3 Nach den Absätzen 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Recht des Begehungsortes für die Täterin oder den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches1 ist anwendbar.

20 SR 172.023