Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Nach Ansicht von AI, GE, OW, NW, SO sowie von SODK und VKS ist die vorgeschlagene zweckgebundene Verbrauchssteuer so auszugestalten, dass ein langfristiges und umfassendes Monitoring gesichert und finanziert ist. AI, OW und VKS verlangen, dass dem Bund für diese Aufgabe langfristig ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. SSV und SKBS weisen darauf hin, dass es für ein wirksames Monitoring essenziell ist, ausreichende finanzielle und personelle Mittel bereitzustellen. Gemäss BS, LU, TI und VS ist die Finanzierung des Monitorings durch den Ertrag der Lenkungsabgabe sicherzustellen. TI ergänzt, dass die Lenkungsabgabe so berechnet werden muss, dass eine langfristige umfassende Überwachung gewährleistet ist und eventuelle künftige Anpassungen möglich bleiben.

AI, BS, OW, die Partei EVP, die kantonalen Behördengremien VKS, VSPB sowie die Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention AT, BKS, Infodrog, LLS, NAS, PHCH, SSGPSy sowie aus dem Bereich Jugend DOJ, SAJV ergänzen, dass die nötigen Mittel bereits im Entwurf vorgesehen werden müssen, insbesondere weil das heutige Monitoring nicht genügt, um die im Entwurf formulierten Aufträge gemäss Artikel 68 umzusetzen und so ein adäquates Steuerungsinstrument bereitzustellen. Die EKSN hebt hervor, dass die für das Monitoring notwendigen Mittel teilweise vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereitgestellt werden müssen, d. h. bevor die Lenkungsabgabe Mittel zur Finanzierung generiert. Daher sei es wichtig, dass der Bund vor Inkrafttreten des Gesetzes das diesbezügliche Budget vorsieht.

ZG schlägt vor, Administrativmassnahmenverfahren in den Absatz 1 aufzunehmen.

VLI schlägt vor, Absatz 1 mit der Messung des Rückgangs des illegalen Markts zu ergänzen.

AG regt an, Absatz 1 Buchstabe g anzupassen, damit die Strafverfolgungsbehörden nur verpflichtet werden können, Daten zu liefern, die sie im Rahmen des Strafverfahrens ohnehin erhoben haben.

Aus Sicht von AR, GE, GL, GR, OW, SG, TI, des kantonalen Behördengremiums SSK sowie des polizeilichen Berufsverbands VSPB muss der Entwurf den Umfang des Monitorings unbedingt besser abgrenzen. Indem die Kantone dem Bund ihre statistischen Daten zur Verfügung stellen müssen (Abs. 4), könnten sich die Strafverfolgungsbehörden zunehmend zu Datenerhebungsstellen entwickeln. Es existiere die Gefahr, dass Staatsanwaltschaften und Gerichte verpflichtet werden, Daten zu erheben, die für ihre eigentliche Tätigkeit nicht relevant sind. Dies könne dazu führen, dass Ressourcen von den Kernaufgaben abgezogen werden müssten. GL weist darauf hin, dass die vorgesehene Pflicht zur Lieferung von statistischen Daten an den Bund für einen kleinen Kanton ohne statistisches Amt zu weit gefasst sei.

Die KKPKS fordert, das Monitoringsystem so umzusetzen, dass die Ressourcen der Kantonspolizeien, die ohnehin bereits stark beansprucht sind, so weit wie möglich geschont werden. Es stellen sich zudem kritische Fragen im Hinblick auf den Datenschutz, wenn Konsumdaten (und damit eigentliche «Gesundheitsdaten») mit Strafverfolgungsdaten vermengt bzw. verknüpft werden.

SSV, SKBS und Stadt Bern merken an, dass das Monitoring allenfalls mit Fragen des Jugend- und Gesundheitsschutzes zu ergänzen wäre.

Gemäss BfU und VfV gilt den Unfällen im Strassenverkehr ein besonderes Augenmerk. Hierzu seien eine genauere Erfassung des Cannabiskonsums in den Unfallaufnahmeprotokollen, die Durchführung von Forschungsprojekten und regelmässige Polizeikontrollen erforderlich.

BS und SSV wollen Monitoring und Controlling auf Bundesebene ansiedeln, um regionale Unterschiede zu verhindern. Begleitende Forschung sei zudem bei Einführung der Regulierung notwendig.

Art. 69 (Evaluation)

1 Das BAG evaluiert die Auswirkungen der Massnahmen dieses Gesetzes und insbesondere die Erreichung der Zwecke des Gesetzes erstmalig spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und danach regelmässig wissenschaftlich. 2 Das EDI erstattet dem Bundesrat bei Vorliegen wichtiger Erkenntnisse aus der Evaluation Bericht über die Resultate und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

BS betont, dass die Mittel, um die im Entwurf formulierten Aufträge gemäss Artikel 68 umzusetzen, auch für die Evaluation gesetzlich festgelegt werden müssen.