Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Für SSV sowie KKPKS, SKBS und SVSP bleibt betreffend Buchstabe a unklar, was gilt, wenn eine Person im öffentlichen Raum mit Cannabis aus einem konzessionierten Betrieb oder Cannabis aus illegalen Quellen angetroffen werde. Vorzuziehen sei eine einfache und klare Regelung bezüglich einer erlaubten Höchstmenge von Cannabis, unabhängig davon, aus welcher Quelle diese stammt (vgl. Art. 7).

Weiter sprechen sich SSV sowie KKPKS, SKBS und SVSP dafür aus, dass Buchstabe a und b nicht im Ordnungsbussenverfahren beurteilt werden sollten. Um die nötigen Abklärungen treffen zu können, sei eine Beurteilung im ordentlichen Strafverfahren nötig. Auch Buchstabe b sei präziser zu regeln und die zulässige Menge tiefer anzusetzen.

SSV sowie KKPKS, SGRM, SKBS und SVSP weisen darauf hin, dass die Formulierung in Buchstabe c wenig geglückt sei. Erst durch die Konsultation des erläuternden Berichts werde klar, was gelte, wenn jemand beispielsweise elf Pflanzen kultiviere. Zudem sei zu prüfen, ob das illegale Betreiben einer Plantage mit zehn Pflanzen lediglich mit einer Ordnungsbusse geahndet werden sollte. Daraus könne eine erhebliche Menge Cannabis geerntet werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausschliesslich dem Eigenkonsum, sondern der Weitergabe oder dem Verkauf diene. Sollte dennoch an einer Ordnungsbusse festgehalten werden, wird angeregt, die Bussenhöhe pro Pflanze festzulegen und die Schwelle zum Vergehenstatbestand deutlich tiefer anzusetzen.

SVSP regt an, in Bezug auf Buchstabe e zu prüfen, ob ein Verstoss unabhängig von der Menge lediglich mit einer Ordnungsbusse geahndet werden sollte. Wer kiloweise Cannabis aus eigener Produktion oder unter dem Vorwand der Selbstversorgung durch Dritte – und damit weit über den Eigenbedarf hinaus – besitzt, sollte nicht mit einer Bagatell-Ordnungsbusse bestraft werden. Andernfalls erscheine es mehr als fraglich, ob der illegale Markt nachhaltig eingedämmt werden könne.

APS fordert, dass auch die Herstellung von «Rein-THC» geahndet werden solle.

VLI erachtet es als unverhältnismässig, den Anbau von mehr als zehn Pflanzen für den Eigenkonsum bereits als Vergehen zu bestrafen.

Art. 74 Einleitungssatz und Art. 78 Abs. 1 Einleitungssatz, Minderheit (de Courten, Aeschi, Glar-

ner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann)

Art. 74 Einleitungssatz

Mit Busse nicht unter 100 Franken wird bestraft, wer:

Art. 78 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Mit Geldstrafe nicht unter vier Tagessätzen wird bestraft, wer:

SVP stimmt dem Minderheitsantrag zu. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention stimmen APS, AT und LLS dem Minderheitsantrag zu, BKS mit Anpassung. Der polizeiliche Berufsverband VSPB stimmt dem Minderheitsantrag zu.

SG sowie die Parteien GLP und SPS lehnen den Minderheitsantrag ab. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention lehnen 5 (FvS, GREA, SGGPsy, SSAM, SuS) den Minderheitsantrag ab. IG Hanf sowie die Organisationen DOJ und VLI lehnen den Minderheitsantrag ab.

Aus Sicht BKS hat eine Busse von 100 Franken keine Wirkung. Gegebenenfalls sei sie höher als 500 Franken anzusetzen.

Nach Ansicht SG sei es nicht nötig, bei Art. 78 Abs. 1 die Untergrenze «unter vier Tagessätzen» zu nennen.

Art. 75 (Verstoss gegen das Verbot der Abgabe an Minderjährige) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.