Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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zugewiesenen Aufgaben in den Bereichen Prävention, Früherkennung und Frühintervention, Schadenminderung und Beratung bereitgestellt werden. Deshalb sei eine ausgewogene Verteilung der Einnahmen aus der Lenkungsabgabe zwischen Bund und Kantonen notwendig.

SG und VD lehnen eine Rückführung der Lenkungsabgabe an die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Militärversicherung (Abs. 3) ab. Es würden damit Kosten finanziert, die nicht nachweislich durch den Konsum von Cannabisprodukten entstünden. Gemäss SPHD sei im Sinne der Geschlechtergleichstellung die Rückverteilung nur an die obligatorische Krankenpflegeversicherung vorzunehmen, und nicht auch noch an die Militärversicherung.

Betreffend die Verwendung der Vollzugsentschädigung (Abs. 4) fordern AR, JU, LU, TI, VS, EVP, VKS sowie die Organisationen aus dem Bereich Prävention AT, BKS und LLS, dass neben Vollzug, Prävention und Schadenminderung auch Therapie finanziert werden soll. TI fordert, die Mittel auch gezielt für die Umsetzung des Gesetzes nach Artikel 3b BetmG einzusetzen. VSPB schlägt vor, dass mit der Lenkungsabgabe auch die kantonalen Repressionsmassnahmen abgedeckt werden. APS, DOJ und Infodrog sind der Ansicht, dass die Mittel aus der Vollzugsentschädigung für Forschung eingesetzt werden sollen. APS schlägt vor, dass ein Anteil in einen Fonds zur Förderung der präklinischen und klinischen Forschung im Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum fliessen solle.

Art. 65 Abs. 2, 3 und 5, Minderheit (Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thal-

mann-Bieri, Wyssmann)

2 Er geht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).

3 Streichen

5 Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest und regelt Art und Verfahren der Verteilung des Ertrags der Abgabe an die AHV.

SVP stimmt dem Minderheitsantrag zu.

LU, SG, TI, VD, die Parteien EVP, GLP, SPS sowie das Behördengremium KKBS lehnen den Minderheitsantrag ab. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention lehnen 12 (AT, BKS, DDS, EgD, FvS, GREA, Infodrog, LLS, PHCH, SPPsy, SSAM, SuS) den Minderheitsantrag ab. Die weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen DOJ, SAJV und VLI lehnen den Minderheitsantrag ab.

TI lehnt den Antrag aufgrund der für die Kantone anfallenden Kosten beim Vollzug ab, da diese nicht oder ungenügend berücksichtigt würden.

Für die Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention AT, GREA, NAS und PHCH sowie aus dem Bereich Jugend DOJ und SAJV ist eine Umverteilung der Abgabe an die AHV nicht geeignet, weil kein Zusammenhang zwischen der Förderung der öffentlichen Gesundheit oder dem Jugendschutz besteht. Zudem könnte ein Anreiz bestehen, das Volumen durch die Förderung des Konsums zu erhöhen. Darüber hinaus erfordere die Umleitung in die AHV neue komplexe Verfahren und werfe verfassungsrechtliche Fragen auf.

Art. 67 (Kantonale Gebühren und Aufsichtsabgabe)

1 Die Kantone können für ihre Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.

2 Sie können für die Vollzugskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, von den Verkaufsstellen eine Aufsichtsabgabe erheben. Die Einnahmen aus der Aufsichtsabgabe dürfen nur die Vollzugskosten decken.

BL und KKBS fordern, dass auch im Fall der Einführung einer Steuer die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren und kantonalen Aufsichtsabgaben unverändert in Kraft bleiben, um die eigentlichen Vollzugskosten abzudecken. BL ist ferner der Ansicht, dass die Kantone einen jährlichen Bericht über die Verwendung der Abgabe erstellen sollten, in Anlehnung der Berichte der Kantone zum Alkoholzehntel an das BAZG oder der Spielsuchtabgabe an die interkantonale Geldspielaufsicht.

Die EKSN stellt fest, dass die Umsetzung des Gesetzesentwurfs durch den Bund und die Kantone Mittel erfordern wird, die durch die Konzessionen finanziert werden können. Dies hätte jedoch Auswirkungen