Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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SVSP erachtet die doppelte Qualifikation in Absatz 2 Buchstabe b des Entwurfs, wonach sowohl gewerbsmässige Tätigkeit als auch grosser Umsatz bzw. Gewinn verlangt werden, als zu hohe Hürde. Der Begriff «gewerbsmässig» sei deshalb zu streichen. Ebenso fordern SSV sowie KKPKS, SKBS und SVSP, es sei in Absatz 2 Buchstabe c «gewerbsmässig» zu streichen, da die Gewerbsmässigkeit grundsätzlich sehr schwer, der gewerbsmässige Verkauf in der unmittelbaren Umgebung von Schulen hingegen fast unmöglich nachzuweisen sei. Wenn der Jugendschutz ernst genommen werden solle, müsse jeder Verkauf in Schulen oder in der unmittelbaren Umgebung als qualifizierter Tatbestand gelten.

Art. 74 (Übertretungen)

Mit Busse wird bestraft, wer:

a. im öffentlichen Raum mehr als die zulässige Menge eines Cannabisprodukts oder eines Erzeugnisses aus der Selbstversorgung besitzt (Art. 7);

b. mehr als die zulässige Menge an Cannabisprodukten oder Erzeugnissen aus der Selbstversorgung unentgeltlich an eine erwachsene Person abgibt (Art. 8);

c. zur Selbstversorgung vier bis zehn weibliche Cannabispflanzen in der Blütenphase gleichzeitig anbaut (Art. 12);

d. gegen das Verbot, im Rahmen der Selbstversorgung THC teilsynthetisch und synthetisch herzustellen, verstösst (Art. 13);

e. im privaten Bereich mehr als die zulässige Menge an Erzeugnissen aus der Selbstversorgung besitzt (Art. 14);

f. gegen eine Ausführungsvorschrift des Bundesrates, deren Übertretung in der Verordnung für strafbar erklärt wird, verstösst.

Aus Sicht von BL fehlt es an Konsistenz und Übereinstimmung zwischen Artikel 74 und den Artikeln 12 und 14 des Entwurfs. Es sei nicht klar, was in diesem Zusammenhang für Jugendliche gelte, insbesondere, ob für sie die gleichen Grenzwerte wie für die Erwachsenen gelten. Ebenso stelle sich die Frage, ob sie straffrei blieben, da sie in Artikel 12, 14 oder 74 des Entwurfs nicht erwähnt sind. Insgesamt sei die Rechtslage in Bezug auf Minderjährige unklar angesichts der Ausgestaltung der Strafbestimmungen. Weiter fehle eine Generalklausel. Aufgrund der aktuellen Formulierung sei alles, was in Artikel 74 des Entwurfs nicht erwähnt ist, erlaubt. Gerade in Bezug auf Minderjährige bedeute die aktuelle Formulierung, dass sich diese nicht wegen Anbaus und Besitzes im privaten Bereich strafbar machen könnten.

Gemäss ZH sollte geprüft werden, ob zur Stärkung des Jugendschutzes der Konsum durch Minderjährige ausdrücklich unter Strafe gestellt werden sollte. Dies hätte eine abschreckende Wirkung. Zudem könnten die Jugendlichen durch die Jugendstaatsanwaltschaft auf die Gefahren des Cannabiskonsums hingewiesen werden, um sie so vor weiterem Konsum abzuhalten.

SSV und SVSP sind der Ansicht, dass Artikel 74 des Entwurfs schwer verständlich sei und überarbeitet werden sollte. Zusammen mit der KKPKS fordern sie, es sei im Sinne des Jugendschutzes auch zu prüfen, ob nicht weiterhin Erwerb, Besitz und Konsum bei Minderjährigen als Übertretung im ordentlichen Verfahren mit Verzeigung an die Jugendanwaltschaft ausgestaltet sein sollte. Dies würde sicherstellen, dass problematischer Konsum erkannt, Cannabis eingezogen und Ermittlungen bezüglich Herkunft sowie Abgabe des Cannabis getätigt werden könnten. Im Rahmen des Jugendstrafrechts würde bei den Sanktionen die Möglichkeit bestehen, bloss einen Verweis oder eine Busse auszusprechen sowie in besonders leichten Fällen auf Bestrafung zu verzichten. Zudem könnten geeignete Schutzmassnahmen angeordnet werden im Falle eines problematischen Umgangs mit Cannabis. SSV und SVSP verlangen, im Minimum brauche es im Entwurf eine Bestimmung, wonach die Polizei Cannabisprodukte bei Minderjährigen sicherstellen und einziehen könne.

AG, AR, GL, GR, SG und TI sowie SSK weisen in Bezug auf Buchstabe a darauf hin, dass der zulässige Besitz von Cannabisprodukten aus der Selbstversorgung gemäss Artikel 7 des Entwurfs zu wenig genau umschrieben sei (vgl. dazu auch die Stellungnahmen zu Art. 7 und 14). Damit Konsumierende und Polizei wüssten, was gilt, seien klare Mengenwerte zu wählen. Auf den THC-Gehalt könne nicht abgestellt werden, da die Erzeuger aus der Selbstversorgung diesen nicht kennen und es für die Strafverfolgungsbehörden ein zu grosser Aufwand wäre, diesen mittels Gutachten rechtsgenüglich festzustellen. Zudem sei meist nicht feststellbar, ob Cannabisprodukte selbst produziert oder aus dem Handel stammten.