Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Nach Ansicht der EKSN müssen die für die Evaluation notwendigen Mittel teilweise vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereitgestellt werden, d. h. bevor die Lenkungsabgabe Mittel zur Finanzierung generiert. Es ist wichtig, dass der Bund vor Inkrafttreten des Gesetzes das diesbezügliche Budget vorsieht.

VSPB ist der Ansicht, dass allfällige Vorschläge zuhanden des Bundesrates im Rahmen der Evaluation gemeinsam mit den Kantonen erarbeitet werden sollten.

APS weist darauf hin, dass die Evaluationsintervalle klar festgelegt werden sollten und die Einnahmen aus der Lenkungsabgabe zusätzlich zur Evaluation des Gesetzes eingesetzt werden sollen.

4.1.9 9. Kapitel (Datenschutz und -austausch)

Art. 70 (Datenbearbeitung)

1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Institutionen sind berechtigt, Personendaten natürlicher Personen und Daten juristischer Personen, einschliesslich der nachstehenden besonders schützenswerten Daten in den folgenden Bereichen, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen:

a. gewerblicher Anbau und gewerbliche Herstellung: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

b. Verkauf: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

c. Ein-, Durch- und Ausfuhr: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

d. Abgaben: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

e. weitere Vollzugshandlungen durch kantonale Behörden und Behörden des Bundes, insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen und bei der Aufsicht: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

f. Information über den Rückruf: Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

g. elektronisches Informationssystem zur Meldung von Produkten nach Artikel 26 TabPG1: Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

h. elektronisches Nachverfolgungssystem nach Artikel 85: Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

2 Die zuständigen Stellen nach Absatz 1 können im Einzelfall weitere besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz unbedingt erforderlich ist.

3 Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt für die Daten Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.

GE sowie SKBS und SSV fordern, dass die Aufbewahrungsfristen für Daten präzise festgelegt und die Anonymisierung – etwa für Studien im Bereich der öffentlichen Gesundheit – sichergestellt werden, insbesondere zum Schutz der Konsumierenden.

Gemäss SKBS und SSV sei zu gewährleisten, dass Daten von natürlichen Personen, die Cannabis in Verkaufsstellen oder über einen allfälligen Online-Verkauf beziehen, als besonders schützenswert behandelt werden. Insbesondere dürften elektronische Track-&-Trace-Systeme entlang der Wertschöpfungskette keine Rückschlüsse auf individuelle Bezugsmengen zulassen.

Betreffend Absatz 1 Buchstabe h stellt BE fest, dass der Betrieb des Nachverfolgungssystems nach Artikel 85 dem Datenschutzrecht des Bundes und der Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten untersteht. Soweit der Bundesrat im Rahmen von Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe b kantonale Behörden zur Datenbearbeitung im System berechtigt, erfolgen deren Bearbeitung jedoch unter dem jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetz und unter Aufsicht der kantonalen Daten-