Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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auf die Marge, die für die Lenkungsabgabe zur Verfügung steht. Sie befürchtet, dass die beiden geplanten Abgaben (kantonale Gebühren und Lenkungsabgabe) eine Mittelknappheit bei den Kantonen zur Folge hätten. Diese seien infolge gezwungen, weniger hohe Gebühren als nötig zu erheben, damit die Verkaufspreise nicht zu hoch ausfallen.

VSPB und Organisationen aus dem Bereich Prävention und Sucht (AT, BKS, Infodrog, LLS, NAS, PHCH) sowie Organisationen aus dem Bereich Jugend (DOJ, SAJV) verlangen, dass die Kantone eine Aufsichtsabgabe erheben können, um die unvermeidlichen Kosten der Kontrolle und Umsetzung zu decken. VSPB und die Organisationen AT, BKS und LLS erachten es als wichtig, dass darunter sämtliche Massnahmen fallen, welche notwendig sind, um den Grundauftrag des Entwurfes erfüllen zu können. Dies beinhalte die Bereiche Gesundheitsförderung, Prävention und Früherkennung/Frühintervention; Therapie und Beratung; Regulierung und Vollzug (Kontrollen und Sanktionen). DOJ, Infodrog, NAS, PHCH und SAJV erwähnen zusätzlich den Bereich Schadenminderung und Risikominimierung. DOJ erwähnt des Weiteren noch den Bereich Forschung.

4.1.8 8. Kapitel (Monitoring und Evaluation)

Art. 68 (Monitoring)

1 Der Bund erstellt ein Monitoring zu folgenden Bereichen:

a. die Umsetzung der wesentlichen Massnahmen nach diesem Gesetz;

b. den Cannabiskonsum;

c. das Wissen in der Bevölkerung über die Risiken des Cannabiskonsums und einen risikoärmeren Umgang mit Cannabis;

d. den legalen und illegalen Cannabismarkt;

e. die cannabisbedingten Erkrankungen und ihre Behandlungen;

f. die cannabisbedingten Unfälle; und

g. die Strafverfahren.

2 Das Monitoring dient insbesondere:

a. der Information der Öffentlichkeit;

b. der wissenschaftlichen Evaluation;

c. der Erfassung der Indikatoren für die Anpassung der Lenkungsabgabe;

d. der Steuerung von Vollzugsmassnahmen.

3 Der Bund kann Dritte mit dem Monitoring zu einzelnen Bereichen beauftragen.

4 Die Kantone stellen dem Bund ihre statistischen Daten zur Verfügung.

5 Der Bundesrat regelt:

a. die zu erhebenden Daten;

b. die für das Monitoring wesentlichen Massnahmen;

c. die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;

d. die technischen und organisatorischen Aspekte der Datenerhebung;

e. die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Datenerfassung;

f. die Publikation der statistischen Auswertungen.

JU, NW, SO, TI, VS sowie SODK sind der Meinung, dass aus epidemiologischer und gesundheitspolitischer Sicht die Neuregulierung von Cannabisprodukten die Chance eröffnet, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ein umfassendes Monitoring aufzubauen. AI, LU, OW, VKS und Infodrog sind der Ansicht, dass mit der Datenerhebung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen werden soll, um die Auswirkungen der Regulierung messen zu können. APS fügt hinzu, dass es sinnvoll wäre, die Baseline vor dem Inkrafttreten zu setzen, was bedeutet, dass das Monitoring mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestartet werden müsse und entsprechende Zielgrössen der Konsumprävalenz definiert werden müssten, unabhängig von Verkaufszahlen.

GLP schlägt vor, bereits im Entwurf vorzusehen, dass rund fünf Jahre nach Inkrafttreten eine erste Zwischenbilanz gezogen wird und der Bundesrat allenfalls Korrekturen vorschlägt.