Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Aus Sicht von BL sollten die Artikel 73 und 74 überprüft und überarbeitet werden. Es fehle die Konsistenz zwischen Artikel 73 und Artikel 19 Absatz 2 BetmG. Wenn der banden- oder gewerbsmässige Cannabishandel milder bestraft werden soll als der übrige Betäubungsmittelhandel, müsste die Strafuntergrenze von einem Jahr wegfallen. Wenn schon biete sich eine Angleichung an den Strafrahmen von Artikel 139 Ziffer 3 Strafgesetzbuches (StGB21) an. Wenn Cannabis jedoch weiterhin als Betäubungsmittel gelten solle, könne kaum etwas anderes gelten als für andere Betäubungsmittel und die Strafobergrenze von zehn Jahren müsse aufgehoben werden. Sowohl Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a als auch Artikel 74 Buchstabe a und e des Entwurfs stellen den Besitz unter Strafe, einmal als Vergehen, einmal als Übertretung. Die Abgrenzung zwischen den beiden Artikeln sei diesbezüglich nicht klar. Aus Sicht von BL könne nur die mildere Strafe zur Anwendung gelangen, also jene nach Artikel 74. Das Wort «besitzt» in Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a sei deshalb zu streichen und die Definition des privaten Bereichs im Rahmen der Selbstversorgung zu präzisieren.

TI schlägt vor, Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c dahingehend anzupassen, dass sich strafbar macht, wer in unmittelbarer Umgebung von Einrichtungen für Minderjährige, wie zum Beispiel Freizeit-, Sport- oder Bildungseinrichtungen, Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC gewerbsmässig anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.

Aus Sicht von EVP und BKS soll Artikel 73 darauf fokussieren, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vor der Abgabe, der Bewerbung und der Attraktivmachung von Cannabisprodukten zu schützen. Demnach soll bestraft werden, wer Cannabisprodukte bewirbt oder mit Zusätzen wie Aromen versetzt oder generell Cannabis an Minderjährige abgibt. EDU befürwortet bei solchen Verstössen Höchststrafen. SSV und SVSP regen an, den Verkauf an Minderjährige generell als qualifizierten Tatbestand auszugestalten.

EKSN weist darauf hin, dass unklar sei, in welchem Zusammenhang die Artikel 73 und 74 des Entwurfs mit den betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen stünden. Die Qualifikationsgründe gemäss Artikel 19 Absatz 2 BetmG seien in diesen Artikeln nicht aufgeführt. Insbesondere beim Besitz von offensichtlich missbräuchlichen Mengen legal erworbener Cannabisprodukte sei unklar, ob diese in jedem Fall eine Übertretung darstellten. Dies auch in Anbetracht der im Entwurf vorgeschlagenen Änderung von Artikel 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG22), wonach sämtliche Übertretungen des Entwurfs im Ordnungsbussenverfahren zu behandeln seien.

SSV sowie KKPKS, SGRM, SKBS und SVSP regen an, den Titel verständlicher zu formulieren sowie den Artikel 73 insgesamt zu präzisieren. Der Titel erwecke den Anschein, dass Besitz und Anbau ohne Bewilligung generell verboten seien. Der beschränkte Geltungsbereich für Private müsse verständlich formuliert sein. Die genannten Organisationen sowie VSPB sind darüber hinaus der Ansicht, dass bei schweren Straftaten im Zusammenhang mit dem Cannabishandel auch in Zukunft qualifizierte strafprozessuale Massnahmen, beispielsweise nach den Artikeln 269ff. StPO, möglich sein müssen. Da sie in den einschlägigen Straftatenkatalogen nicht mehr genannt würden, beispielsweise nach Artikel 269 Absatz 2 StPO23, sei dies nicht mehr möglich. Dies führe zu einer Schwächung der Strafverfolgung. Dementsprechend seien die Deliktskataloge für strafprozessuale Überwachungsmassnahmen um die Strafbestimmungen des Entwurfs, zumindest aber um die qualifizierten Tatbestände zu ergänzen.

SSV sowie KKPKS, SKBS und SVSP sind der Ansicht, dass das Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC nach Absatz 1 Buchstabe d nicht nur für die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sowie die Konzessionärinnen und Konzessionäre gelten soll, sondern für jegliche Personen, die in solchen Betrieben dagegen verstossen.

21 SR 311.0

22 SR 314.1

23 SR 312.0