Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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AG, AR, BL, BS, GL, GR, SG, SO, TI, ZH und SSK bringen zu Artikel 77 die gleichen Forderungen vor wie zu Artikel 76, wobei sie hier auf die Bestimmungen des Verkaufs Bezug nehmen und verlangen, dass in Artikel 77 ein Verweis auf die Artikel 39 bis 65 des Entwurfs gemacht werde.
Aus Sicht von GE lässt die Formulierung in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a des Erlassentwurfs nicht erkennen, ob es sich um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession oder um die in der Konzession vorgesehenen Bedingungen handelt. Die deutsche Fassung entspreche Letztgenanntem. Die Regelung stelle zudem eine unnötige Abweichung vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Strafverfolgung dar.
VSPB erachtet zur konsequenten Umsetzung des Entwurfs eine Mindeststrafe von 30 Tagen als notwendig. Anstelle einer Geldstrafe soll neben einer Freiheitsstrafe eine Busse vorgesehen werden.
Art. 78 (Weitere Verstösse)
1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. ein Gesuch mit unwahren Angaben stellt, um sich oder einem andern eine Bewilligung für den Anbau und die Herstellung oder eine Konzession zum Verkauf von Cannabisprodukten zu verschaffen;
b. wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Bewilligung oder Konzession nicht meldet;
c. Vollzugsorgane oder von diesen beauftragte Dritte bei Kontrollen hindert;
d. gegen die Vorschriften zum Nachverfolgungssystem nach Artikel 85 verstösst;
e. Werbung für Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC macht;
f. die Lenkungsabgabe hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft;
g. gegen die Vorschriften zur Ein-, Durch- und Ausfuhrverstösst.
2 Bei Fahrlässigkeit oder in leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
Aus Sicht von TI wirft Absatz 1 Buchstabe e des Entwurfs Fragen auf. Gemäss dem erläuternden Bericht sei das BAG für die Kontrolle der Einhaltung des Werbeverbots im Internet, in Applikationen und in anderen elektronischen Medien zuständig. Eine ständige und flächendeckende Kontrolle sei nicht praktikabel und würde unverhältnismässig hohe Kosten verursachen. Das BAG könne auch die kantonalen Behörden einbeziehen. Es sei unklar, ob diese Bestimmung eine zusätzliche Arbeitsbelastung für die Polizei mit sich bringe, da Kontrollen auch im Internet durchzuführen seien, bzw. welche Programme die Polizei anschaffen müsste, um die genannten Kontrollen durchzuführen.
SSV, KKPKS, SKBS und SVSP würden die Erweiterung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafen begrüssen, so dass bei schwerwiegenden Verstössen angemessen sanktioniert werden könne. Denn je nach Fall handle sich nicht um Bagatelldelinquenz oder um Handlungen von gewerblichen Akteuren.
BKS schlägt vor, Absatz 1 Buchstabe e zu streichen und fordert eine höhere Strafe.
Gemäss GE sieht Absatz 2 vor, bei Fahrlässigkeit oder in weniger schweren Fällen eine Busse zu verhängen. Es sei keine gute Form der Gesetzgebung, dass eine Straftat je nach Schweregrad sowohl ein Vergehen als auch eine Übertretung darstelle. Dies führe zu Abgrenzungsproblemen, die eine Ungleichbehandlung zur Folge hätten.
Art. 79 (Einziehung)
1 In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung1, so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.
2 Die zuständigen Behörden verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.
Aus Sicht von ZH wäre es aufgrund der bestehenden rechtlichen Unklarheiten wünschenswert, wenn in Artikel 79 des Entwurfs eine gesetzliche Grundlage geschaffen würde, um Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC, die bei Minderjährigen sichergestellt werden, einzuziehen oder zu vernichten, ohne dass