Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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eine Konsumhandlung vorliege. Dies diene dem Jugendschutz. Auch SSV und KKPKS wollen ausdrücklich festhalten, dass Cannabis bei Minderjährigen immer durch die Polizei sichergestellt und eingezogen werden kann. SVSP möchte diese Möglichkeit unabhängig von der Strafbarkeit vorsehen.

KKBS ist der Ansicht, dass die eingezogenen Mittel nach Abzug des Aufwands der Strafverfolgungsbehörden zweckgebunden der Prävention und Suchthilfe in den Kantonen oder einem Fonds des BAG zugewiesen werden sollten. Die zweckgebundene Verwendung sei kohärenter als eine allgemeine Verwendung im Staatshaushalt.

2. Abschnitt (Strafverfolgung)

Art. 81 (Strafverfolgung)

1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

2 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.

3 Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 73 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.

4 In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.

AG, AR, GE, GL, GR, SG und SSK bemängeln, dass Absatz 3 des Entwurfs nicht sachgerecht erscheine. Die Formulierung verweise auf «Strafbescheide», einen Begriff aus dem Verwaltungsstrafrecht, der hier nicht passend sei. Unverständlich sei auch, weshalb Anträge der Staatsanwaltschaft Grundlage für die Mitteilungspflicht sein sollten und weshalb es eine Rolle spielen solle, ob die beantragte Freiheitsstrafe eine unbedingte sei oder nicht. Zudem erscheine es widersprüchlich, die Mitteilungspflicht von Einstellungsverfügungen davon abhängig zu machen, dass zuvor ein Strafantrag gestellt oder eine Strafe beantragt worden sei. VSPB ist der Ansicht, dass in Absatz 3 auch beantragte bedingte Freiheitsstrafen zur Mitteilung vorzusehen seien.

GL erachtet es als nicht erforderlich, bei Fällen von sehr geringer Schwere auf Strafverfolgung und Bestrafung zu verzichten. Der geltende Artikel 52 StGB erlaube bereits eine hinreichend flexible Beurteilung. Eine zusätzliche Regelung berge das Risiko uneinheitlicher Praxis und sollte ersatzlos gestrichen werden.

SSV, CoRoMa, GREA und SAJV regen einen fünften Absatz an, welcher vorsieht, dass die zuständigen Behörden bei Verstössen durch Minderjährige auf eine strafrechtliche Verfolgung verzichten und stattdessen sozialpädagogische Begleit- und Präventionsmassnahmen aussprechen.

Art. 82 (Melde- und Anzeigepflicht)

1 Eröffnet die Strafverfolgungsbehörde eines Kantons ein Strafverfahren gegen eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Bewilligung oder Konzession, so informiert sie die zuständige Behörde.

2 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen zeigen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes an.

AG findet eine Reduktion der Melde- und Anzeigepflichten auf die Verbrechenssachverhalte angezeigt, zumal die Behörden auch Übertretungen melden können.

GL fordert, die Meldepflichten auf die Eröffnung von Strafuntersuchungen nach diesem Entwurf zu beschränken.

SSV, KKPKS und SVSP verlangen, dass Strafverfahren gegen Inhabende von Bewilligungen oder Konzessionen und deren Vertreter bzw. Organe sowie die für die Bewilligung oder Konzession verantwortliche Person, aber auch Verfahren gegen Angestellte dieser Unternehmen meldepflichtig sein sollten. Hingegen bestehe eine Meldepflicht vermutlich nur, wenn ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der